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BGH · IX ZB 106/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 106/12

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. 1 Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde außerhalb der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nur statt, wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss 3 Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

14WiesbadenZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 106/12
vom 14. November 2012 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 14. November 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. September 2012 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 14. September 2012. Soweit die Ausfertigung als Beschlussdatum den 24. September 2012 nennt, handelt es sich offenkundig um einen Übertragungsfehler.
2	Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde außerhalb der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nur statt, wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss
 
 vom 10. Januar 2008 -IXZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
3	Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
4	Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf
 weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
 Raebel
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 08.09.2011 - 93 C 3154/09 (34) -LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.09.2012 - 1 T 7/11 -