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BGH · IX ZB 106/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 106/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Die im Übrigen geltend gemachten Zulässigkeitsgründe bleiben ohne Erfolg; insoweit verweist der Senat voll inhaltlich auf den Beschluss in der Sache IX ZB 82/09 vom heutigen Tage.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
SacheMünchenunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 106/09
vom 17. September 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 17. September 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1
Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreifen
2	Da	das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
 unterstellt und in der Sache entschieden hat, können die von der Rechtsbeschwerde gegen die Annahme einer Verfristung des Rechtsmittels erhobenen
 
Rügen außer Betracht bleiben. Die im Übrigen geltend gemachten Zulässigkeitsgründe bleiben ohne Erfolg; insoweit verweist der Senat voll inhaltlich auf den Beschluss in der Sache IX ZB 82/09 vom heutigen Tage.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1506 IE 2963/08 -LG München I, Entscheidung vom 31.03.2009 - 14 T 21441/08 -