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BGH · IX ZB 105/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 105/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 10. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird die Zuständigkeit des Landes, dessen zuerst angerufene Behörde den Antrag sachlich bearbeitet hat, auch dann begründet, wenn nach der gesetzlichen Regelung des § 185 BEG die Entschädigungsbehörde eines anderen Landes örtlich zuständig gewesen wäre (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
LandBEGBeschwerdeKoblenzZuständigkeitgesetzlichKlägerinZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 105/87
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Channa
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Land Rheinland Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FflflflHH^Straße HB m|BIi
 Beklagter und Beschwerdegegner,
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz
 am 10. März 1988 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Mai 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird die Zuständigkeit des Landes, dessen zuerst angerufene Behörde den Antrag sachlich bearbeitet hat, auch dann begründet, wenn nach der gesetzlichen Regelung des § 185 BEG die Entschädigungsbehörde eines anderen Landes örtlich zuständig gewesen wäre (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. RzW 1980, 150, 151; Urt. v. 25. Juni 1981 - IX ZR 94/78).
Die Klägerin stellte einen Entschädigungsantrag beim Amt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Koblenz . Dieses bearbeitete den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden und lehnte ihn durch Bescheid vom 8. Dezember 1964 ab.
Eine Zuständigkeit des Bayerischen Landesentschädigungsamtes wurde zu keinem Zeitpunkt begründet. Deshalb kommt auch eine Zulassung nach § 219 Abs. 2 Nr. 4 BEG nicht in Betracht.
Merz
 Henkel