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BGH

Gericht: BGH

- FreseBbevollttäehtlgters Klägerin und 3eacl»ferdeXUhrarin9 Rechtsanwalt gegen Lend Rheinland - Pf all, vertreten durch das Hiniaterius der Finanzen« Der XX« Zivilsenat des Bunds s g«r Ich tshofs hat durch dl« Richter Fuchs, Zorn, Dr« Lang« Gärtner und hinter sa 17« koveater 1933 beschlossen!

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BBSCHLUSS In der Hntschadlgungssacbe
 Vere
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234/304,
- FreseBbevollttäehtlgters
 Klägerin und 3eacl»ferdeXUhrarin9 Rechtsanwalt
 gegen
Lend Rheinland - Pf all, vertreten durch das Hiniaterius der Finanzen«
»trade 1« Haina 1,
Behlegten und Besehverdegegner
 
Der XX« Zivilsenat des Bunds s g«r Ich tshofs hat durch dl« Richter Fuchs, Zorn, Dr« Lang« Gärtner und hinter
 sa 17« koveater 1933 beschlossen!
Die Beschwerde dar Klägerin gegen dl« hlcht-sulaasung dar Revision lat Urteil des 5* Zivilsenats - Eatschädigungasenats - da* Qter-laadesgerlehta Xohlans voa 13« Hai 1983 wird surOckgavlesan«
Ol« außergerichtlichen Kosten das Beschwerdeverfahrens trägt dl« Klägerin.
21a gesetzlicher Grund für dl« Zulassung d«r Borision (3 219 Ate» 2 SEG) liegt nicht tot«
Gas Berufungsgericht billigt dl« Verweigerung dar Abhilfe* voll dl« Klägerin la Zrstverfahren alt Recht mar in dl« vergleichbare Beaatengrupp« des gehobenen Dienstes ein-gereiht worden sei« Des Arteltselnkosaten Ihres Vaters hate nach dea aaBgeblichen Devisenkurs den für eine Einreihung ln die vergleichbare öesatengruppe des höheren Dienstes erforderlichen Tatellensats nicht erreicht« Daß seine sesiala Stellung eine günstiger« Einreihung rechtfertige, verneint das Berufungsgericht auf Grund einer Würdigung, die dam Tatrichter Vorbehalten 1st (BCH RaM 1968, 80; 1976, 178)« Weder die Vorbildung des Vaters der Klägerin noch sein Beruf als selbständiger Fotograf ln Budapest begründeten eine höhere Einreihung* Seine Tätigkeit als Lehrer und Vorstand der PrUfuagakoaetsalon könne nicht als so