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BGH

Gericht: BGH

Gegen das EerufuagsurteiX 9 da© den Anspruch auf Entschädigung cur Zahlung von sinderabgabon nach § 59 ff BEG verneint* ist die Revision nicht jnicuX&wseii* stellb&rsr Voredgenawerte füllt oder dies nur deshalb nicht zutrifft * veil dar Geltungsbereich dieser Re cht svore chrift tn t£-schrankt 9 1ascesondtre nicht auf das Reichet blot auOerbalb der Grenzen der BimdearepuUlik Deutschland erstreckt ist« entsprechend jauS das unter den Druck der Verfolgung verkaufte Grundstück in Deuthen (Oberachleaicn) als ein dar Rückerstattung unterliegender Vemögenogegtostend in Sinne des § 60 Abs# 2 Satz 2 BZG ©agesähea werden# Diesen Ver^5gensgeg^astand hat der Hechts Vorgänger der Klager nach des* ln Zteuthsn geltenden Recht aurttc&e-r» hclten, vie dm Berufungsgericht zutreffend aus führt# Für die Rechtsverhältnisse an des Grundstück ist allein das Recht des Ortes, wo das Grundstück belegen 1st (lex rei sitae), saa^ebend# feil der Kaufpreis für das zurüekcrhaltea# Grundstück nicht su-rückgswährt worden ist, darf keine EntschMigtmg für den Teil des Kaufpreises geleistet v&rden, der zur Zahlung der Reichs-flucht Steuer verwendet worden ist#

GrundstückRechtRückerstattung©ZahlungAnspruchKlägerKaufpreisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix be 105m
BESCHLUSS
ln der Entsch&digungseache
2
<^7
Der XX* Zivilsenat des Btmdesgerlehtahofs hat am 16* Basem« ter 1930 durch die EXchtsr £t* Thu®»** Zorn, Fuchs* Fortoaan und Dr* Jätak©
beschlossen*
Die Beschwerde der Kläger gegen die Sflc&tsulassu&g der Revision im Urteil de© 10* Zivilsenats « Entsch&« digungsiienat© - dee Ot^rlandesgerichts Noblen© vo»
7« November 1973 wird gufückgeviegea,
 Bis außergerichtliche» Kosten de© Bosehwerdeverfahrane tragen die Kläger*
JLlÜliULg«,
Der jüdische Kechtsvorgäager der Kläger hat, bevor er I960 eusw&nderte, au© des Erlös des Verkaufs ©eine© in Beuthon (Ober« Schlesien) belogenen Grundstücke 4(9 000 RH Relchsfluchtsteuer entrichtet* 1969 haben ihn polnische Behörde» ohne Gegenleistung wieder als Eigentteser in da© Grundbuch eingetragen* Die Einnahmen aus dem Grundstock werden seither auf ein Sperrkonto gesohlt.
Gegen das EerufuagsurteiX 9 da© den Anspruch auf Entschädigung cur Zahlung von sinderabgabon nach § 59 ff BEG verneint* ist die Revision nicht jnicuX&wseii*
Der Anspruch noch § 59 EEG besteht nicht* wenn der Verfolgte
 den der Rückerstattung unterliegenden Ve Ingens gegenständ aurüek« erhalten hat* aber den Kaufpreis nicht surüekgewährt hat (§60 Abs* 2 Cats 2 DEC)* § 5 Abs* 2 EEG nacht für den Ausschluß von der i'ät&chädigung keinen Unterschied, ©b der Anspruch auf Nieder« gutcschung unter die Rechtsvorschriften Kur Rückerstattung fest«
 	SS'l
stellb&rsr Voredgenawerte füllt oder dies nur deshalb nicht zutrifft * veil dar Geltungsbereich dieser Re cht svore chrift tn t£-schrankt 9 1ascesondtre nicht auf das Reichet blot auOerbalb der Grenzen der BimdearepuUlik Deutschland erstreckt ist« entsprechend jauS das unter den Druck der Verfolgung verkaufte Grundstück in Deuthen (Oberachleaicn) als ein dar Rückerstattung unterliegender Vemögenogegtostend in Sinne des § 60 Abs# 2 Satz 2 BZG ©agesähea werden# Diesen Ver^5gensgeg^astand hat der Hechts Vorgänger der Klager nach des* ln Zteuthsn geltenden Recht aurttc&e-r» hclten, vie dm Berufungsgericht zutreffend aus führt# Für die Rechtsverhältnisse an des Grundstück ist allein das Recht des Ortes, wo das Grundstück belegen 1st (lex rei sitae), saa^ebend# feil der Kaufpreis für das zurüekcrhaltea# Grundstück nicht su-rückgswährt worden ist, darf keine EntschMigtmg für den Teil des Kaufpreises geleistet v&rden, der zur Zahlung der Reichs-flucht Steuer verwendet worden ist#
Die hier entschiedenen Rechtsfragen betreffen den vorliegenden Elngelf&ll und sind nicht nebr von grundsätzlicher be-dewtuag#
Dr# Tbussn
 Fuchs