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BGH · TX ZB 105/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZB 105/72

Mit der Begründung, sie sei völlig erwerbsunfähig und die gezahlte Rente reiche zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht aus, verlangte die Klägerin am 10. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klägerin ein Härteausgleich nach § 165 BEG nicht gewährt werden kann, weil sie zu dem nach §§ 150 ff BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Das ergibt sich auch aus § 171 BEG, wonach Personen, die die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 BEG erfüllen, ein Härteausgleich nach dieser Bestimmung gewährt werden kann. Die Klägerin wird auch nicht dadurch benachteiligt, daß sie nach §§ 150 ff und nicht nach §§ 160 ff BEG entschädigt worden ist. Einen Härteausgleich nach § 171 BEG lehnt das Berufungsgericht ab, weil ein solcher Antrag grundsätzlich nicht damit begründet werden könne, daß der für einen bestimmten Schaden bestehende Entschädigungsanspruch keinen ausreichenden Ausgleich dieses Schadens darstelle. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihr wegen der in ihrer früheren Heimat in Presov (Tschechoslowakei) erlittenen Schäden im beruflichen Fortkommen oder an Eigentum und Vermögen keine Entschädigung zustehe. Der Senat hat die Voraussetzungen, unter denen nach § 171 BEG ein Härteausgleich gewährt werden kann, in den Entscheidungen RzW 1969, 567; 1970, 415 Nr. 19; 1972, 424; 1973, 141 Nr. 19; 270; 469 im einzelnen dargelegt. Danach liegt eine Härte im Sinne des § 171 Abs. 1 BEG vor, wenn das Fehlen oder die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs für den Antragsteller nach objektiver, dem Wiedergutraachungs-gedanken folgender Wertung mit Härten und ‘Unbilligen Nach- Danach können die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller die vollen gesetzlichen Leistungen erhalten hat, dadurch aber eine Härte nicht ausgeglichen wird. Diese Grundsätze gelten jedoch nur, wenn der Verfolgungs schaden durch die Entschädigungsleistung nach BEG nicht voll ausgeglichen wird und soweit ein Härteausgleich nicht von den besonderen Voraussetzungen des § 171 Abs. 2 BEG abhängt. Ob ein Verfolgungs schaden durch die im BEG getroffene Entschädigung sregelung als voll ausgeglichen angesehen wird, bestimmt sich nach dem gesetzgeberischen Willen für die Regelung der Entschädigung und ihrer Ausgestaltung im Einzelfall. Danach ist bei der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß §§ 28 ff BEG, die auch dem nach § 150 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gewährt wird, davon auszugehen, daß sie den erlittenen Verfolgungsschaden im Rahmen des vorgesehenen Pauschalierungssystems voll ausgleicht. Auch im Falle der Klägerin sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die festgesetzte Rente keinen vollen Ausgleich ihres verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens darstellt. Ebensowenig wie bei völliger Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden aus anderen Gründen ein Härteausgleich wegen eines Gesundheitsschadens möglich ist (BGH RzW 1973, 469), kann ein Härteausgleich mit der Begründung verlangt werden, daß die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung im Hinblick auf die Höhe der allgemeinen Erwerbsminderung zu niedrig bemessen worden sei. Das Berufungsgericht hat der Klägerin daher wegen ihres GesundheitsSchadens einen Härteausgleich nach § 171 BEG im Ergebnis zu Recht verweigert, ohne daß es noch darauf ankommt, ob bei ihr wegen der hohen Nachzahlung von über 31.000 DM überhaupt ein Härtefall angenommen werden kann. Die vom Gesetzgeber bewußt eingeführten räumlichen Beschränkungen bei der Entschädigung dieser Schäden können im Wege des Härteausgleichs nur unter den in § 171 Abs. 2 BEG genannten Voraussetzungen, die bei der Klägerin unstreitig nicht vorliegen, außer Betracht bleiben (BGH RzW 1973» 469).

Zitierte Normen: § 171 BEG
vollBEGErwerbsminderungHärteausgleichRenteVoraussetzungKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

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BI N DKSO 1*'R10 H TS11 OP
TX ZB 105/72
BESCHLUSS
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in der Entschädigungssache
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- Prozeßbevollmächtigter:
- Zustellungsbevollmächtigter: Rech
(Kanada),
Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt I)r.
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 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1974 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - der Oberlande sgerichts Koblenz vom 24. November 1971 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerde verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Die 1909 geborene jüdische Klägerin erhielt durch Bescheid vom 27. Februar / 9. März 1967 für den erlittenen Ge sundheitsschaden gemäß §§ 150, 151 BEG unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten MdE von 25 %, eines Hundertsatzes von 28 und einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ab 1. April 1967 eine laufende Rente von 218 DM. Gleichzeitig wurden ihr 7.581 DM Kapitalent Schädigung ab 1. Januar 1945 und 23.625 DM Rentennachzahlung zuerkannt. Mit der Begründung, sie sei völlig erwerbsunfähig und die gezahlte Rente reiche zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht aus, verlangte die Klägerin am 10. Juli 1967 einen Härteausgleich. Die Behörde lehnte ab, weil bei der Höhe der gewährten Nachzahlungen von einer Not-
 
läge nicht gesprochen werden könne. Außerdem sei nach den ländereinheitlichen Richtlinien zu § 171 BEG eine Aufbesserung der gezahlten GesundheitsSchadensrente durch die Bewilligung zusätzlicher Härtemittel nicht möglich.
Die auf §§ 165 und 171 BEG gestützte Klage auf Zahlung eirer laufenden Rente aus Härtemitteln in Höhe von 250 DM monatlich blieb in beiden Rechtszügen erfolglos.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klägerin ein Härteausgleich nach § 165 BEG nicht gewährt werden kann, weil sie zu dem nach §§ 150 ff BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. § 160 Abs. 4 BEG bestimmt ausdrücklich, daß es bei der Regelung nach §§ 150 bis 159 a BEG verbleibt, soweit Ansprüche nach diesen Vorschriften bestehen. Demnach kommt ein Härteausgleich nach § 165 BEG nur in Betracht, wenn der Verfolgte nach §§ 160 bis 163 BEG anspruchsberechtigt ist. Das ergibt sich auch aus § 171 BEG, wonach Personen, die die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 BEG erfüllen, ein Härteausgleich nach dieser Bestimmung gewährt werden kann. Es würde dem Aufbau und der Zweckbestimmung der nach §§ 4, 150 und 160 BEG abgestuften Entschädigungsregelungen widersprechen, wenn der nach §§ 4 oder 150 BEG anspruchsberechtigte Verfolgte jeweils die ihm günstigste Entschädigungsregelung wählen könnte (BGH Urteil vom 26. September 1974 - IX ZR 24/74). Die Klägerin wird auch nicht dadurch benachteiligt, daß sie nach §§ 150 ff und nicht nach §§ 160 ff BEG entschädigt worden ist. Da sie am 1. Oktober 1953 israelische Staatsangehörige gewesen ist, hätte sie nach § 164 BEG überhaupt keine Entschädigung für ihren Gesundheitsschaden erhalten, wenn ihr nicht die Anspruchsberechtigung nach §§ 150, 151 BEG zuerkannt worden wäre.
 
Einen Härteausgleich nach § 171 BEG lehnt das Berufungsgericht ab, weil ein solcher Antrag grundsätzlich nicht damit begründet werden könne, daß der für einen bestimmten Schaden bestehende Entschädigungsanspruch keinen ausreichenden Ausgleich dieses Schadens darstelle.
Die Klägerin habe die ihr nach BEG zustehenden Entschädigungsleistungen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erhalten. Nach § 171 BEG könnten diese Leistungen nicht aufgestockt werden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihr wegen der in ihrer früheren Heimat in Presov (Tschechoslowakei) erlittenen Schäden im beruflichen Fortkommen oder an Eigentum und Vermögen keine Entschädigung zustehe. Denn das Gesetz knüpfe die Entschädigung dieser Schäden bewußt an bestimmte räumliche Voraussetzungen. Diese Anspruchsbeschränkung könne im Rahmen des Härteausgleichs nicht gegenstandslos gemacht werden.
Es kann dahinstehen, ob das Klagebegehren schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil im Verfahren nach § 171 BEG ein Leistungsantrag nicht gestellt werden kann. Jedenfalls ist die Klage auf Gewährung eines Härteausgleichs unbegründet.
Der Senat hat die Voraussetzungen, unter denen nach § 171 BEG ein Härteausgleich gewährt werden kann, in den Entscheidungen RzW 1969, 567; 1970, 415 Nr. 19; 1972, 424; 1973, 141 Nr. 19; 270; 469 im einzelnen dargelegt. Danach liegt eine Härte im Sinne des § 171 Abs. 1 BEG vor, wenn das Fehlen oder die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs für den Antragsteller nach objektiver, dem Wiedergutraachungs-gedanken folgender Wertung mit Härten und ‘Unbilligen Nach-
teilen, Einbußen und Beeinträchtigungen verbunden ist.
Zwar macht das Zurückbleiben des zuerkannten Entschädigungsanspruchs hinter dem vollen Ausgleich des Verfolgungsschadens für sich allein noch keine Härte im Sinne von § 171 BEG aus. Es ist vielmehr abzuwägen, aus welchen Gründen ein Entschädigungsanspruch entfällt oder beschränkt wird und welche Wirkung damit im Lebensbereich des Antragstellers verbunden ist. Danach können die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller die vollen gesetzlichen Leistungen erhalten hat, dadurch aber eine Härte nicht ausgeglichen wird. Insoweit können - jedenfalls bei der Gewährung von einmaligen Kapitalleistungen - die vollen im BEG vorgesehenen Leistungen auch aufgestockt werden (BGH RzW 1973, 469). Ob im Einzelfall eine Härte gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu entscheiden.
Diese Grundsätze gelten jedoch nur, wenn der Verfolgungs schaden durch die Entschädigungsleistung nach BEG nicht voll ausgeglichen wird und soweit ein Härteausgleich nicht von den besonderen Voraussetzungen des § 171 Abs. 2 BEG abhängt. Ob ein Verfolgungs schaden durch die im BEG getroffene Entschädigung sregelung als voll ausgeglichen angesehen wird, bestimmt sich nach dem gesetzgeberischen Willen für die Regelung der Entschädigung und ihrer Ausgestaltung im Einzelfall. Danach ist bei der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß §§ 28 ff BEG, die auch dem nach § 150 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gewährt wird, davon auszugehen, daß sie den erlittenen Verfolgungsschaden im Rahmen des vorgesehenen Pauschalierungssystems voll ausgleicht.
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Das gilt insbesondere für die GesundheitsSchadens* rente nach § 31 BEG. Diese gewährt unter Zugrundelegung eines bestimmten Hundertsatzes dem körper- oder gesund-heitsgeschädigten Verfolgten unter Anlehnung an das Diensteinkommen eines vergleichbaren Bundesbeamten einen pauschalierten Ausgleich für die festgesetzte verfolgungsbedingte Erwerbsminderung. Durch die Bemessung des Hundertsatzes nach § 31 Abs. 4, 6 BEG mit §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG wird den jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfolgten angemessen Rechnung getragen. Über die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung hinaus kann eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit zu einem höheren Hundertsatz führen, wenn diese mindestens 80 vom Hundert beträgt; besonders berücksichtigungsfähig ist ferner eine erhebliche Entstellung, Verstümmelung oder Lähmung (§ 15 a Abs. 1 Nm. 2 und 3 der 2. DV-BEG).
Bei Berücksichtigung der für die Bemessung des Hundertsatzes maßgeblichen Umstände geht der Gesetzgeber davon aus, daß die errechnete Rente einen echten Ausgleich für den erlittenen Verfolgungsschaden darstellt und den laufenden Lebensunterhalt des Verfolgten angemessen sicherstellt. Um letzteres zu gewährleisten, sieht das Gesetz die laufende Angieichung der Renten nach § 31 BEG an die jeweilige Höhe des Diensteinkommens vergleichbarer Beamtengruppen (§31 Abs. 5- BEG) und die Gewährung von Renten-mindestbeträgen (§32 BEG) vor.
Auch im Falle der Klägerin sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die festgesetzte Rente keinen vollen Ausgleich ihres verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens darstellt. Sie erhält eine laufende Rente im mittleren
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Dienst, die seit 1. Januar 1973 monatlich 417 DM beträgt und damit nicht unerheblich über der bei einer 25 #igen verfolgungsbedingten Erwerbsminderung in Betracht kommenden Mindestrente von 247 DM liegt. Die Rente errechnet sich aus einem Hundertsatz von 28, der dem aufgerundeten Mittelwert gemäß § 31 Abs. 6 BEG entspricht. Es sind keine Umstände ersichtlich, die bei der Klägerin einen höheren Hundertsatz rechtfertigen könnten. Da ihre allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit bisher mit 67 % bemessen worden ist, steht ihr ein Zuschlag wegen mindestens 80 #iger allgemeiner Erwerbsminderung nach § 15 a Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG nicht zu. Auch ist nicht ersichtlich, daß hinsichtlich des über 25 % hinausgehenden Grades der Erwerbsminderung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung nur deshalb nicht festgestellt werden konnte, weil über die Ursache der Leiden in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht (§ 171 Abs. 2 Buchst, a BEG). Ebensowenig wie bei völliger Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden aus anderen Gründen ein Härteausgleich wegen eines Gesundheitsschadens möglich ist (BGH RzW 1973, 469), kann ein Härteausgleich mit der Begründung verlangt werden, daß die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung im Hinblick auf die Höhe der allgemeinen Erwerbsminderung zu niedrig bemessen worden sei.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin daher wegen ihres GesundheitsSchadens einen Härteausgleich nach § 171 BEG im Ergebnis zu Recht verweigert, ohne daß es noch darauf ankommt, ob bei ihr wegen der hohen Nachzahlung von über 31.000 DM überhaupt ein Härtefall angenommen werden kann. Auch wegen ihrer etwaigen Schäden an Eigentum, an Vermögen
 und im beruflichen Fortkommen steht der Klägerin kein Härteausgleich zu. Die vom Gesetzgeber bewußt eingeführten räumlichen Beschränkungen bei der Entschädigung dieser Schäden können im Wege des Härteausgleichs nur unter den in § 171 Abs. 2 BEG genannten Voraussetzungen, die bei der Klägerin unstreitig nicht vorliegen, außer Betracht bleiben (BGH RzW 1973» 469). Hieran wird festgehalten.
Auch sonst liegen keine Gründe für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG vor.
Wüstenberg
 Zorn