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BGH · IX ZB 105/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 105/12

Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 5. 1 Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Schuldners vom 8. Denn die vom Schuldner erhobene Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die unterbliebene Zulassung durch das Beschwerdegericht bereits nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 105/12
vom 20. Dezember 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Vill, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. Dezember 2012 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das	als	Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Schuldners vom 8. Dezember 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist es ohne Bedeutung, ob der Schuldner im Besitz einer Kopie eines Restschuldbefreiungsantrages ist. Denn die vom Schuldner erhobene Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die unterbliebene Zulassung durch das Beschwerdegericht bereits nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
 
2	Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf
 weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Vill	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 25.07.2012 - 59 IN 1505/05 -LG Halle, Entscheidung vom 22.08.2012 - 3 T 24/12 -