Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. 1 Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§575 Abs. 1 Satzl, §78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 105/10 vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§575 Abs. 1 Satzl, §78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist im vorliegenden Fall weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom -90 389/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.04.2010 - 5 W 34/10 -