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BGH · IX ZB 105/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 105/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. 1 Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§575 Abs. 1 Satzl, §78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 575 ZPO
ZPOGanterNaumburgunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 105/10
vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 8. Juni 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht
 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§575 Abs. 1 Satzl, §78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist im vorliegenden Fall weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
 
2	Die	Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577
 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom -90 389/07 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.04.2010 - 5 W 34/10 -