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BGH · IX ZB 104/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 104/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Ganter Kayser Gehrlein Vill Fischer Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ProzesskostenhilfeHammFischerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 104/08
vom 7. Juli 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer
 am 7. Juli 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. April 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	unstatthaft,	weil	sie	weder	von	Gesetzes	we-
gen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde überdies nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 -XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 -XIIZB 1/03, NJW 2005, 1659). Solche hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Vill
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 12.10.2007 - 10 O 417/07 -OLG Hamm, Entscheidung vom 01.04.2008 - 28 W 48/07 -