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BGH · IX ZB 103/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 103/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Die Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Gründe Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - eine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nicht zulässig (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO). Das setzte voraus, daß die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. § 765 a Rdn. 10) und verletzt auch nicht das Recht des Schuldners auf rechtliches Gehör. Daraus, daß in dem Beschluß des Oberlandesgerichts vom 25. Das Gericht war demzufolge zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör des Schuldners zu einer mündlichen Anhörung der Sachverständigen nicht gehalten, wenn es seiner Entscheidung - wie geschehen - das schriftliche Sachverständigengutachten zugrunde legte.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
Recht17AnhörungBeschlußBeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 103/98	BESCHLUSS vom
	17. Dezember 1998
	in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 17. Dezember 1998 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. November 1998 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 10.560 DM.
Gründe
 Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - eine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Auch als außerordentliches Rechtsmittel ist die Beschwerde nicht statthaft. Das setzte voraus, daß die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGHZ 109, 41, 43; 119, 372, 374; 121, 397, 398 f; BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, Umdruck S. 5, z.V.b.). Davon kann im Streitfall nicht die Rede sein. Die angefochtene Entscheidung stützt
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sich auf § 765 a ZPO und setzt sich mit dessen Tatbestandsmerkmalen im einzelnen auseinander. Der Beschluß ist insbesondere nicht willkürlich (vgl. etwa Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. I 2. Aufl. § 765 a Rdn. 10) und verletzt auch nicht das Recht des Schuldners auf rechtliches Gehör. Daraus, daß in dem Beschluß des Oberlandesgerichts vom 25. September 1998 die mündliche Anhörung der Sachverständigen Dr. Sch. zur Ergänzung des Gutachtens vom 8. Juli 1998 Vorbehalten blieb, konnte der Schuldner nicht entnehmen, daß eine solche Anhörung erfolgen werde. Er selbst hat eine solche Anhörung nicht beantragt, sondern lediglich angeregt, ohne diese Anregung jedoch näher zu begründen. Das Gericht war demzufolge zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör des Schuldners zu einer mündlichen Anhörung der Sachverständigen nicht gehalten, wenn es seiner Entscheidung - wie geschehen - das schriftliche Sachverständigengutachten zugrunde legte. Im übrigen kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde auf die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht mit Erfolg gestützt
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werden (vgl. BGHZ 130, 97, 99; 136, 336, 338 ff; BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1988 aaO Umdr. S. 6 f; BAG, Beschl. v. 21. April 1998 - 2 AZB 4/98, JR 1998, 484 [LS]).
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer