Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof am 31. Gründe Das Berufungsgericht verneint die Klageansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit (§§ 150 Abs.1, 151, 28 ff BEG), weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß der Kläger vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets sich in seinem persönlichen Lebensbereich des Deutschen überwiegend bedient und damit dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Die Frage, ob die Klage auch deswegen abzuweisen wäre, weil der Anspruch nicht rechtswirksam angemeldet und substantiiert worden ist, läßt das Berufungsgericht offen. Bei seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil RzW 1970, 503 beachtet. Auch die gegen das Verfahren des Tatrichters erhobene Rüge rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl.
Entscheid.-Sammlg.ü. Senats BUNDESGERICHTSHOF jj IX ZB 103/89 BESCHLUSS in dem Entschädigungsverfahren f/Israel, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, l-Straßel MI Beklagter und Beschwerdegegner 2 JZ5 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof am 31. Mai 1990 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Mai 1989 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Das Berufungsgericht verneint die Klageansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit (§§ 150 Abs. 1, 151, 28 ff BEG), weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß der Kläger vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets sich in seinem persönlichen Lebensbereich des Deutschen überwiegend bedient und damit dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Es kommt zu diesem Ergebnis in Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel. Die Frage, ob die Klage auch deswegen abzuweisen wäre, weil der Anspruch nicht rechtswirksam angemeldet und substantiiert worden ist, läßt das Berufungsgericht offen. Bei seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil RzW 1970, 503 beachtet. Das angefochtene Urteil ist ausschließlich mit Erwägungen begründet, die im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Auch die gegen das Verfahren des Tatrichters erhobene Rüge rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. auch BGHZ 81, 53). Merz Schmitz