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BGH

Gericht: BGH

Gründe Nach dem Teilungsplan des Vollstreckungsgerichts vom 15* Januar 1982 soll die Beklagte den auf ihre Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteil von 19 589,35 DM erhalten. Dagegen erhob der Kläger, dessen Höchstbetragshypothek über 30 000 DM im Range nachgeht, Widerspruch und beim Landgericht Klage auf Zustimmung zur Zuteilung; der hinterlegten 19 589,35 DM, weil ihm die Beklagte den ihr zustehenden Zahlungsanspruch in den Erklärungen vom 11. Auch in diesem Verfahren geht das Landgericht zu Unrecht davon aus, daß dem Kläger kein besseres Recht i.S. Ich beziehe mich auf die Berufungsbegründung vom 26.3.1984 in dem Verfahren 22 U 34/84 und wiederhole diese Berufungsbegründung auch für dieses Verfahren. April 1984 erstreckten Frist begründet habe und Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne. Danach hat der Berufungskläger eine Begründung zu liefern, die auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten ist. Die Begründung muß deshalb einmal erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zu dem anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Vorderrichters für unrichtig hält (BGH Entscheidungen v. a) Aus dem einzigen als Begründung in Betracht kommenden Satz, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß dem Kläger kein besseres Recht im Sinne des § 878 ZPO zustehe, wird schon nicht ausreichend erkennbar, welche Erwägung des Landgerichts, seine tatsächliche oder seine rechtliche Würdigung, nach Ansicht des Klägers unrichtig ist. April 1984 auf die Berufungsbegründung in einer Parallelsache mit denselben Parteien und ähnlichem Streitgegenstand genügt ebenfalls nicht den Erfordernissen des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO. sungsgemäß notiert und diese Frist auch entsprechend der bestehenden Anweisung an die Aushilfssekretärin, Frau Verena LfBHB, weitergegeben. Auf diesen Umstand sei es wohl zurückzuführen, daß sie dem Kläger die Berufungsakte nicht vorgelegt und auch nicht auf den Ablauf der Begründungsfrist am Dienstag, dem 24. Entgegen der Anweisung und entgegen ihrer sontigen Übung habe sie diese Akten dem Kläger auch nicht auf der eigens dafür vorgesehenen Vorlage für Fristsachen vorgelegt. Daraus ergibt sich nicht, daß die Begründungsfrist ohne Verschulden des Klägers versäumt worden ist; Danach ist nicht erkennbar, ob der Kläger Frau PflU allgemein angewiesen hat, Fristen in eigener Verantwortung zu berechnen und im Fristenkalender einzutragen, oder ob er selbst die Anweisung in diesem Fall getroffen hat. gemeine Anweisung bestimmt, daß das scheinbar auf einen Feiertag fallende Fristende, dagegen nicht der nach § 222 Abs. 2 ZPO zutreffende Fristablauf eingetragen werden soll; oder er hat Frau PVHB angewiesen, statt richtigerweise den 24. Ob sie ausgeräumt gewesen wäre, wenn der Kläger besondere Vorkehrungen dafür getroffen hätte, daß an arbeitsfreien Tagen als ablaufend eingetragene Fristen vorher oder am nächsten Arbeitstag erkannt und dementsprechend auch verfahren werde, braucht hier nicht entschieden zu werden. April 1984 nicht bemerkt und deshalb auch die Handakte dem Kläger nicht vorgelegt wurde. Dezember 1975 III ZB 5/75 * LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 39 hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, daß der Rechtsanwalt sich nur bei eingearbeitetem und ihm als zuverlässig und ausreichend Hier hat der Kläger zwar behauptet, Frau I^HHBsei mit den Arbeiten eines Anwaltsbüros vertraut, insbesondere sei ihr die Bedeutung von gesetzlichen und gerichtlichen Fristen und AusSchlußfristen bekannt. c) Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 27. April 1984 nicht, daß er Frau DHHB in der vorliegenden Sache angewiesen habe, die Berufungsakte am 24. Nach alledem rechtfertigt der Vortrag des Klägers nicht den Schluß, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten«

Zitierte Normen: § 878 ZPO
RechtsanwaltFristBegründungsfristBerufungsbegründungZPOBegründungKlägerAnweisung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 10V84 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. Manfred
 Istraße
f, Rechtsanwalt und Notar,
w9
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. HB -
gegen
 Edith
straße®^
Beklagte und Beschwerdegegerin,
 Prozeßbevollmächtigter II* Instanz:
Rechtsanwalt Dr

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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof
 am 30. Oktober 1984 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Darmstadt vom 10. Juli 1984 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
 Nach dem Teilungsplan des Vollstreckungsgerichts vom 15* Januar 1982 soll die Beklagte den auf ihre Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteil von 19 589,35 DM erhalten. Dagegen erhob der Kläger, dessen Höchstbetragshypothek über 30 000 DM im Range nachgeht, Widerspruch und beim Landgericht Klage auf Zustimmung zur Zuteilung; der hinterlegten 19 589,35 DM, weil ihm die Beklagte den ihr zustehenden Zahlungsanspruch in den Erklärungen vom 11. und 14. Juni 1979 abgetreten habe.
Das Landgericht wies durch das am 5. Januar 1984 zugestellte Urteil die Klage ab. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, legte selbst am 1. Februar 1984 Berufung ein. Die Frist zu ihrer Begründung wurde bis 2. April 1984 verlängert. An diesem Tag ging ein Schriftsatz des Klägers mit folgendem Wortlaut (ohne Anlagen) ein:
 
"Ich beantrage ,
das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben.
Begründung
1.	Bei diesem Rechtsstreit handelt es sich um die Parallelsache des Verfahrens 22 U 34/84. Die Entscheidungsgründe des dort angefochtenen Urteil entsprechen den Entscheidungsgründen des hier angefochtenen Urteils.
Auch in diesem Verfahren geht das Landgericht zu Unrecht davon aus, daß dem Kläger kein besseres Recht i.S. § 878 ZPO zustehen würde.
Ich beziehe mich auf die Berufungsbegründung vom 26.3.1984 in dem Verfahren 22 U 34/84 und wiederhole diese Berufungsbegründung auch für dieses Verfahren.
2.	Sollte der Senat die Auffassung vertreten, die Bezugnahme auf die Berufungsbegründung im Verfahren 22 U 34/84 reiche nicht aus, bitte ich um entsprechenden Hinweis gemäß § 139 ZPO. Gleichzeitig bitte ich um entsprechende Fristverlängerung für die schriftsätzliche Wiederholung der Berufungsbegründung aus dem Parallel-verfahren. "
Die Berufungsfrist wurde nochmals bis 20. April 1984 (Karfreitag) verlängert. Dabei wies der Vorsitzende den Kläger auf "BGH VersR 1977, 1004" hin. Am 27. April 1984 reichte der Kläger ein Wiedereinsetzungsgesuch mit Berufungsbegründung ein.
Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung durch Beschluß, zugestellt am 30. Juli 1984, weil der Kläger sie nicht innerhalb der bis 24. April 1984 erstreckten Frist begründet habe und Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne.
 
Die dagegen am 2. August 1984 eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, genügt der am 2. April 1984 eingegangene Schriftsatz nicht den Anforderungen an eine Berufungsbegründung.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Danach hat der Berufungskläger eine Begründung zu liefern, die auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten ist. Die Begründung muß deshalb einmal erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zu dem anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Vorderrichters für unrichtig hält (BGH Entscheidungen v. 18. Februar 1981 - IVb ZB 505/81 = NJW 1981, 1620; v. 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82 = NJW 1984, 177 =
WM 1983, 1291).
a)	Aus dem einzigen als Begründung in Betracht kommenden Satz, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß dem Kläger kein besseres Recht im Sinne des § 878 ZPO zustehe, wird schon nicht ausreichend erkennbar, welche Erwägung des Landgerichts, seine tatsächliche oder seine rechtliche Würdigung, nach Ansicht des Klägers unrichtig ist. Vor allem fehlt aber Jede Angabe von Gründen, aus denen der Kläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält.
 
b)	Die Bezugnahme im Schriftsatz vom 2. April 1984 auf die Berufungsbegründung in einer Parallelsache mit denselben Parteien und ähnlichem Streitgegenstand genügt ebenfalls nicht den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn eine beglaubigte Abschrift der im Parallelprozeß von einem zugelassenen Anwalt eingereichten Berufungsbegründungsschrift dem Schriftsatz vom 2. April 1984 in der vorliegenden Sache beigefügt gewesen wäre. Nur dann könnte die Bezugnahme als ausreichende Berufungsbegrün-dung anerkannt werden (BGHZ 13, 244, 248; BUH, Urt. v. 17. Dezember 1965 - IV ZR 290/64 « LM ZPO § 519 Nr. 52; Beschlüsse vom 8. Juli 1977 - V ZB 26/75 und V ZB 8/75 = VersR 1977, 1004). Eine Abschrift der Berufungsbegründung in der Parallelsache ist aber nicht in das vorliegende Verfahren eingeführt worden.
2. Das am 27* April 1984 eingegangene zulässige Gesuch, Wiedereinsetzung in die am 24. April 1984 abgelaufene Begründungsfrist zu gewähren, ist unbegründet.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne eigenes Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht zu Recht verneint.
Der Kläger hat an Eides Statt versichert: Die Überprüfung der Eingangspost auf Fristen und die Eintragung der Fristen im Fristenbuch gehöre zu dem Aufgabenbereich von Frau Elvira PflB. Diese Sekretärin habe die Frist vom 20. April 1984 auch ordnungs- und wei-
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sungsgemäß notiert und diese Frist auch entsprechend der bestehenden Anweisung an die Aushilfssekretärin, Frau Verena LfBHB, weitergegeben. Die seit mehr als 10 Jahren beschäftigte Anwalts Sekretärin Frau IW sei seit Wochen krank gewesen. Der Kläger sei deshalb auf eine Aushilfssekretärin angewiesen. Frau UBIB arbeite seit Jahren als Teilzeitkraft im Büro, wenn Aushilfspersonal benötigt werde. Sie sei mit den Arbeiten eines Anwaltsbüros bestens vertraut; ihr sei insbesondere die Bedeutung von gesetzlichen und gerichtlichen Fristen und Ausschlußfristen bekannt. Frau LflHHVsei leider ebenfalls krank geworden. Sie habe am 24. April 1984, während der Kläger für mehrere Stunden außer Hauses gewesen sei, das Büro verlassen. Auf diesen Umstand sei es wohl zurückzuführen, daß sie dem Kläger die Berufungsakte nicht vorgelegt und auch nicht auf den Ablauf der Begründungsfrist am Dienstag, dem 24. April 1984, aufmerksam gemacht habe. Entgegen der Anweisung und entgegen ihrer sontigen Übung habe sie diese Akten dem Kläger auch nicht auf der eigens dafür vorgesehenen Vorlage für Fristsachen vorgelegt.
Daraus ergibt sich nicht, daß die Begründungsfrist ohne Verschulden des Klägers versäumt worden ist;
a) Nach seinen Angaben hat Frau Elvira F^Bpdie Frist vom 20. April 1984 weisungsgemäß im Fristenbuch notiert. Danach ist nicht erkennbar, ob der Kläger Frau PflU allgemein angewiesen hat, Fristen in eigener Verantwortung zu berechnen und im Fristenkalender einzutragen, oder ob er selbst die Anweisung in diesem Fall getroffen hat. Er hat entweder durch fehlerhafte all-
 
gemeine Anweisung bestimmt, daß das scheinbar auf einen Feiertag fallende Fristende, dagegen nicht der nach § 222 Abs. 2 ZPO zutreffende Fristablauf eingetragen werden soll; oder er hat Frau PVHB angewiesen, statt richtigerweise den 24. April 1984 (Dienstag nach Ostern) den 20. April 1984 (Karfreitag) als Fristende einzutragen. In jedem Fall hat der Kläger eine schuldhaft falsche Anordnung getroffen. Durch die Eintragung des Fristendes am Karfreitag war die Gefahr begründet, daß der Ablauf weder an dem Werktag vor dem Feiertag noch an dem ersten nachfolgenden Arbeitstag bemerkt wird. Ob sie ausgeräumt gewesen wäre, wenn der Kläger besondere Vorkehrungen dafür getroffen hätte, daß an arbeitsfreien Tagen als ablaufend eingetragene Fristen vorher oder am nächsten Arbeitstag erkannt und dementsprechend auch verfahren werde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn das Vorhandensein solcher Weisungen hat der Kläger nicht behauptet. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß wegen der vom Kläger verschuldeten unrichtigen Eintragung des Ablaufs der Begründungsfrist am 20. April 1984 das nicht notierte Ende der Begründungsfrist am 24. April 1984 nicht bemerkt und deshalb auch die Handakte dem Kläger nicht vorgelegt wurde.
b) Der Kläger hat zudem einen Mangel in der Organisation seines Anwaltsbüros offengelegt: Wie er selbst vorträgt, war Frau UHBBnur eine Aushilfskraft. Im Beschluß vom 19. Dezember 1975 III ZB 5/75 * LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 39 hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, daß der Rechtsanwalt sich nur bei eingearbeitetem und ihm als zuverlässig und ausreichend
 
befähigt bekanntem Personal darauf verlassen könne, daß es die von ihm erteilten Weisungen richtig befolgen werde. Selbst dann müsse er jedoch die Arbeit des Personals überwachen, wobei er sich allerdings auf unregel mäßig durchgeführte, geeignete Stichproben beschränken könne, wenn diese keinen Anlaß zu Bedenken gegen die Art und Weise der Arbeit des Personals geben. Hier hat der Kläger zwar behauptet, Frau I^HHBsei mit den Arbeiten eines Anwaltsbüros vertraut, insbesondere sei ihr die Bedeutung von gesetzlichen und gerichtlichen Fristen und AusSchlußfristen bekannt. Er hat aber nicht dargelegt, daß er die pünktliche Ausführung der notwendigen organisatorischen Anweisungen, soweit diese überhaupt erteilt waren, jemals überwacht hat. Mithin liegt die Möglichkeit nahe, daß die Akten nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind, weil die Aushilfskraft überfordert, nicht genügend eingewiesen und dazu nicht überwacht worden ist.
c)	Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 27. April 1984 nicht, daß er Frau DHHB in der vorliegenden Sache angewiesen habe, die Berufungsakte am 24. April 1984 ihm vorzulegen.
Der Kläger hat nur allgemeine Weisungen behauptet, über deren Inhalt aber nichts vorgetragen.
Nach alledem rechtfertigt der Vortrag des Klägers nicht den Schluß, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten«
Merz
 Fuchs