Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23* September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter beschlossen: Jedenfalls trifft den Rechtsanwalt Dr. HSB als Sachbearbeiter der Detmolder Anwaltssozietät, die den Kläger im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Detmold vertreten hat, ein Verschulden, das für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich war und eine Wiedereinsetzung ausschließt (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Die richtige Adressierung der Berufungsschrift gehört aber zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Berufungseinlegung, deren Prüfung der mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragte Anwalt eigenverantwortlich vorzunehmen hat und nicht auf andere übertragen darf.Rechtsanwalt Dr. H0B hätte sich deshalb vor der Unterzeichnung der Berufungsschrift bei den erstinstanzlichen Prozeß bevollmächtigten oder bei dem Amtsgericht Lemgo nach dem Gegenstand des Prozesses erkundigen müssen. Er konnte auch den für den nächsten Tag zugesagten Eilbrief der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit den schriftlichen Prozeßunterlagen abwarten, mußte dann aber die Unterzeichnung der Berufungsschrift zurückstellen und durch entsprechende Anweisung an sein Büro sicherstellen, daß die Berufung am nächsten Tage, Er hätte dann dafür sorgen können, daß die Berufung noch innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht Hamm durch einen dort zugelassenen Anwalt eingelegt wird. Es entlastet Rechtsanwalt Dr. nicht, daß die für sein Arbeitsgebiet zuständige und ihm als zuverlässig bekannte Anwaltsgehilfin Huneke von sich aus die bereits Unterzeichnete Berufungsschrift noch bis zu dem Eingang des Eilbriefes der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am nächsten Tag angehalten hat. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches ergibt sich nicht, zu welchem Zweck die Anwaltsgehilfin dies tat; insbesondere ist nicht dargetan, daß eine nochmalige Überprüfung der Berufungsschrift durch den Anwalt erfolgen sollte. Das ist dann auch unterblieben, so daß die fehlerhafte Adressierung der Berufungsschrift nicht mehr rechtzeitig bemerkt wurde.
BUNDESGERICHTSHOF J*- ix zb 103/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des KFZ-Meisters Armin PdHHHI Straße 58, * - Prozeßbevollmächtigte: Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwälte Dres. und flHHHI ~ gegen Isabelle G gesetzlich vertreten durch das Bezirksamt S Abteilung Jugend und Sport (Jugendamt), S BfHHB’ als Ergänzungspfleger, von straße 80, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin SY Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23* September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 1982 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Beschwerdewert: 4 000 DM. Gründe : Der Kläger legte, nachdem das Amtsgericht Lemgo seine Ehelich keitsanfechtungsklage abgewiesen hatte, am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 26. März 1982, bei dem Landgericht Detmold Berufung ein. Auf den gerichtlichen Hinweis, daß für Berufungen in KindschaftsSachen das Oberlandesgericht zuständig sei, nahm er das Rechtsmittel zurück. Am 13. April 1982 legte er erneut Berufung zu dem Oberlandesgericht Hamm ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist. Das Oberlandesgericht lehnte die Wiedereinsetzung ab und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Die Beschwerde ist nicht begründet Das Berufungsgericht hat zu Recht die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist versagt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Fristversäumung mitverschuldet haben, wie das Oberlandesgericht annimmt. Jedenfalls trifft den Rechtsanwalt Dr. HSB als Sachbearbeiter der Detmolder Anwaltssozietät, die den Kläger im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Detmold vertreten hat, ein Verschulden, das für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich war und eine Wiedereinsetzung ausschließt (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Dr. Herdt Unterzeichnete am 25. März 1982 die an das Landgericht Detmold gerichtete Berufungsschrift, ohne pflichtgemäß zu prüfen, ob dieses Gericht für das Rechtsmittel zuständig war (BGH VersR 1974, 33; 1978, 1159 m.w.Nachw.; ständige Rechtsprechung). Er konnte diese Prüfung nicht vornehmen, weil ihm der Gegenstand des Rechtsstreits noch nicht mitgeteilt worden war. Die richtige Adressierung der Berufungsschrift gehört aber zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Berufungseinlegung, deren Prüfung der mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragte Anwalt eigenverantwortlich vorzunehmen hat und nicht auf andere übertragen darf. Rechtsanwalt Dr. H0B hätte sich deshalb vor der Unterzeichnung der Berufungsschrift bei den erstinstanzlichen Prozeß bevollmächtigten oder bei dem Amtsgericht Lemgo nach dem Gegenstand des Prozesses erkundigen müssen. Er konnte auch den für den nächsten Tag zugesagten Eilbrief der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit den schriftlichen Prozeßunterlagen abwarten, mußte dann aber die Unterzeichnung der Berufungsschrift zurückstellen und durch entsprechende Anweisung an sein Büro sicherstellen, daß die Berufung am nächsten Tage, u dem letzten Tage der Frist, auf jeden Fall ordnungsmäßig eingereicht werden konnte. Da der Eilbrief mit einer Abschrift des erstinstanzlichen Urteils am 26. März 1982 in seinem Büro einging, wäre ihm auch auf diese Weise noch eine rechtzeitige Klärung der Zuständigkeitsfrage möglich gewesen. Er hätte dann dafür sorgen können, daß die Berufung noch innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht Hamm durch einen dort zugelassenen Anwalt eingelegt wird. Dies ist nicht geschehen. Es entlastet Rechtsanwalt Dr. nicht, daß die für sein Arbeitsgebiet zuständige und ihm als zuverlässig bekannte Anwaltsgehilfin Huneke von sich aus die bereits Unterzeichnete Berufungsschrift noch bis zu dem Eingang des Eilbriefes der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am nächsten Tag angehalten hat. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches ergibt sich nicht, zu welchem Zweck die Anwaltsgehilfin dies tat; insbesondere ist nicht dargetan, daß eine nochmalige Überprüfung der Berufungsschrift durch den Anwalt erfolgen sollte. Da die Anwaltsgehilfin nach eigenem Ermessen verfuhr, bestand keine Gewähr, daß die bereits Unterzeichnete Berufungsschrift dem Rechtsan- wait Dr. nach Eingang des Eilbriefs der erstinstanz- lichen Prozeßbevollmächtigten nochmals zur Überprüfung vorgelegt werden würde. Das ist dann auch unterblieben, so daß die fehlerhafte Adressierung der Berufungsschrift nicht mehr rechtzeitig bemerkt wurde. Mai Winter