* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 105/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 105/77

Härteausgleich nach § 165 BEG setzt voraus, daß der Antragsteller als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG entschädigt worden ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31« Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang beschlossen: Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor. Sie selbst ist nicht als Verfolgte im Sinne des § 1 BEG entschädigt worden. Die Vorschrift bestimmt nämlich, daß dieser Ausgleich gewährt wird, wenn die dem Verfolgten gewährte Entschädigung zusammen mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht.

Zitierte Normen: § 219 BEG
MainzEntschädigungVoraussetzungBEGKoblenzKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: 3a	Ub8
BGHZ:	nein
BEG § 165
Härteausgleich nach § 165 BEG setzt voraus, daß der Antragsteller als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG entschädigt worden ist. Der Erhalt einer ererbten Entschädigung reicht nicht aus.
BGH, Beschl. v. 31. Januar 1978 - IX ZB 105/77 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 103/77 BESCHLUSS
in der Entschädigungs Sache
 Malvine M
Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte Justiz;
und Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz,
 Beklagten und Beschwerdegegner
- 2
/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31« Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 1976 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor.
Die Klägerin hat als Erbin ihres Ehemannes Entschädigung für dessen Verfolgung erhalten. Sie selbst ist nicht als Verfolgte im Sinne des § 1 BEG entschädigt worden. Das aber wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Voraussetzung für einen Anspruch auf Härteausgleich nach § 166 BEG. Die Vorschrift bestimmt nämlich, daß dieser Ausgleich gewährt wird, wenn die dem Verfolgten gewährte Entschädigung zusammen mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht. Diese
 Fassung macht deutlich, daß § 165 BEG eine dem Verfolgten aus eigenem Recht gewährte Entschädigung voraussetzt.
Mai
 Portmann