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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 13. Mai 1977 durch dan Vorsitzenden (-achter Mai und die Richter Henkel( Pucha, Or. Thusa uM Dr. Lang beschlossen» Be« Berufungsgericht bat aus den fatriehter vorbehaltenen Erwägungen, die weder eine Abweichung von der iieahtaprechung des Bundesgerichtshofs erkennen lassen noch eine Rechtsfrage von grundaätslicher Bedeutung aufwerfan. eine Oehbdigune in der Ausbildung nach § 119 Bio nicht für feststellbar erachtet.

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Volltext der Entscheidung

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im- IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 13. Mai 1977 durch dan Vorsitzenden (-achter Mai und die Richter Henkel( Pucha, Or. Thusa uM Dr. Lang
 beschlossen»
hie Beschwerde der ttigeria gegen die Kichtsulsaauag
 der Revision in Urteil des 20« Zivilsenats des Kaa»er~ in Berlin von 24. Januar 1974 wird ntrtickge»
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De« üesahwerdeverfähren ist gebühren« und euelagenlreii
 die außergerichtlichen Kosten tragt die Klägerin.
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Eia zmeeeungegrund des I 219 Aba. 2 SSO liegt nicht vor.
Be« Berufungsgericht bat aus den fatriehter vorbehaltenen Erwägungen, die weder eine Abweichung von der iieahtaprechung des Bundesgerichtshofs erkennen lassen noch eine Rechtsfrage von grundaätslicher Bedeutung aufwerfan. eine Oehbdigune in der Ausbildung nach § 119 Bio nicht für feststellbar erachtet. WÜTdl&tlllft; tSfUifS 4M Beru£UD£8UTt*&Xe
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