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BGH · IX ZB 103/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 103/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 22. Nach § 115 Abs.4 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Bei einem Gegenstandswert von 12.782,30 € und unter Berücksichtigung eines einzusetzenden Einkommens von 1.212,70 € muss der Schuldner keine vier Monatsraten von je 762 € aufbringen, um die

Zitierte Normen: § 115 ZPO
ProzesskostenhilfeFischer22CierniakMonatsratenSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 103/05
BESCHLUSS
vom 22. September 2005
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 22. September 2005 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2005 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 115 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Bei einem Gegenstandswert von 12.782,30 € und unter Berücksichtigung eines einzusetzenden Einkommens von 1.212,70 € muss der Schuldner keine vier Monatsraten von je 762 € aufbringen, um die
 
gesetzlichen Gebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten abzudecken. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt danach nicht in Betracht.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak	Lohmann