Lim Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 3. Bis außergerichtlichen Kostu des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin. Ihre Angriffe gegen des Verfahren vor du Berufungsgericht rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der itotscbädlgungasache Hanna P 6366 Sla. 33*63 USA, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Frosedbevell&ächtlgters Rechtsanwalt Or. fegen Land Rheinland « Pfalz, vertreten durch das Kiniatariua dar Finanzen, itraSe 1, Kains 1, Beklagten und Beachwerdegegner Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch dm Vorsitsenden Richter lien und die Richter Henkel« Fuchs* Dr* Lang und «inter as 13. Oktober 1963 baseblom&m* Lim Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 3. 21-vilsenata - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Soblesss vo» 9. Dezeabsr 1982 wird surückgevtssen. Bis außergerichtlichen Kostu des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin. S^LJlmELjAm& Das Berufungsgericht verneint den XXageanspruch* veil sich die anerkannten Verfolgungsleiden nicht verschllaaert hätten« Diese Entscheidung ist alt Erwägungen begründet« dis auf tatsächliche* Gebist liegen| ein gesetslieher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 EEG) ergibt sich daraus nicht. Die Einwände der Beschwerde gegen die Feststellung des nedlzlnlschen Sachverhalts sind in dlesea Rechts zug unzuläs-sig. Ihre Angriffe gegen des Verfahren vor du Berufungsgericht rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl. BGH »MM 1967« 281 Hr. 331 431 f BGH2 öl« 33). Ken Henkel