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BGH

Gericht: BGH

Lim Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 3. Bis außergerichtlichen Kostu des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin. Ihre Angriffe gegen des Verfahren vor du Berufungsgericht rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl.

Zitierte Normen: § 219 EEG
HenkelHannaBerufungsgerichtitotscbädlgungasacheBeschwerdeKlägerinZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der itotscbädlgungasache
 Hanna P
6366
Sla. 33*63 USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin, - Frosedbevell&ächtlgters Rechtsanwalt Or.
fegen
 Land Rheinland « Pfalz, vertreten durch das Kiniatariua dar Finanzen,
 itraSe 1, Kains 1,
Beklagten und Beachwerdegegner
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch dm Vorsitsenden Richter lien und die Richter Henkel« Fuchs* Dr* Lang und «inter
 as 13. Oktober 1963 baseblom&m*
Lim Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 3. 21-vilsenata - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Soblesss vo» 9. Dezeabsr 1982 wird surückgevtssen.
Bis außergerichtlichen Kostu des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin.
S^LJlmELjAm&
Das Berufungsgericht verneint den XXageanspruch* veil sich die anerkannten Verfolgungsleiden nicht verschllaaert hätten« Diese Entscheidung ist alt Erwägungen begründet« dis auf tatsächliche* Gebist liegen| ein gesetslieher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 EEG) ergibt sich daraus nicht.
Die Einwände der Beschwerde gegen die Feststellung des nedlzlnlschen Sachverhalts sind in dlesea Rechts zug unzuläs-sig. Ihre Angriffe gegen des Verfahren vor du Berufungsgericht rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl. BGH »MM 1967« 281 Hr. 331 431 f BGH2 öl« 33).
Ken
 Henkel