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BGH · IX ZB 102/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 102/12

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt. 1 Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16.

Zitierte Normen: § 4 InsO § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeZPORechtsbeschwerdeChemnitzSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 102/12
vom 5. November 2012 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 5. November 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Oktober 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	ausdrücklich	als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde
 des Schuldners ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 -IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (vgl. BT-Drucks. 14/4722, 116).
 
Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BVerfGE 107, 395).
Kayser
 Gehrlein
Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.08.2012 - 10 IN 1411/12 -LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.10.2012 - 3 T 466/12 -