BGH · IX ZB 102/02 vom 18.07.2002
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 18. Mit der Ansicht der Rechtsbeschwerde, falls der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit nur auf die Forderung des antragstellenden Gläubigers gestützt werde, müsse das Insolvenzgericht von dem Bestand der geltend gemachten Forderung überzeugt sein, muß sich der Senat nicht auseinandersetzen, weil im vorliegenden Fall weitere Gläubiger jeweils selbständige Forderungen haben. Die übrigen Rechtsfehler, die die Rechtsbeschwerde beanstandet, stellen bloße Verfahrensmängel dar, bei deren Vorliegen der Zugang zu dem BGH ebenfalls nur eröffnet ist, wenn die Entscheidung darüber grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebieten (Amtliche Begründung zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Regierungsentwurf, BT-Drucks.