Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 10. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 10. Januar 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. März 2000 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Auf dem in der Beschwerdebegründung gerügten Aufklärungsmangel der Tatsacheninstanzen beruht das Berufungsurteil nicht. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Klägerin ein Anspruch auf Heilverfahren (§ 29 Nr. 1 BEG) bestandskräftig aberkannt sei. In beiden vorbezeichneten Punkten ist im übrigen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel