Spätere Mitteilungen über lineare Rentenerhöhungen (erstmals die vom Februar 1973) enthalten jeweils den Vorbehalt: ’’Die Rentenänderung erfolgt mit dem Vorbehalt der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge für den Fall, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der letzten Renten festsetzung zugrunde lagen, geändert haben oder sonstige Um Vorbehalte des oder der letzten Rentenbescheide, die noch nicht aufgelöst wurden, sind Gegenstand dieser Mitteilung”. Januar 1976 den Hundertsatz auf 22,5 und die Rente von 481 DM auf 310 DM, ab 1. Februar 1977 auf 354 DM herab, weil gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen weggefallen und die nach §15 der 2. DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünfte gestiegen seien; die Überzahlung verrechnete sie mit der laufenden Rente unter Berufung auf den Leistungsvorbehalt im abgeänderten Bescheid. Mit der Klage verlangte die Klägerin Weiterzahlung der Rente nach dem Hundertsatz 30. Damit ist das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, daß bei wirksamem Leistungsvorbehalt § 21 Abs. 2 der 2. Der Vorbehalt nach § 177 a BEG muß die Tatbestände, bei deren Vorliegen sich das beklagte Land die Möglichkeit des Widerrufs offen halten will, eindeutig bezeichnen, also den Vorbehaltsfall konkret umschreiben (BGH ständig; vgl. Hier sind die Vorbehalte formelhaft in Bescheidvordrucke ohne Beachtung der Umstände des Einzelfalles aufgenommen und nicht angepaßt worden. Sie stellen ganz allgemein auf eine "Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ab, ohne zu verdeutlichen, auf welche Umstände es bei der Klägerin überhaupt ankommen könnte.
BUNDESGERICHTSHOF ix zb 101/80 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KMK-FflMB»-Straße 1, Mainz 1, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Mania 2786 Ml New York, USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Dr. > Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 1981 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Februar 1980 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Gründe Die Klägerin bezieht eine Gesundheitsschadensrente, die durch Bescheid vom 25. August 1965 auf 33 v. H. der Bezüge des mittleren Dienstes festgesetzt wurde, dies ’’unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. einer rückwirkenden Änderung für den Fall, daß dem Anspruchsberechtigten weitere Entschädigungsleistungen zufließen oder ggf. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich ... ändern und hierdurch eine Änderung der Rente herbeigeführt wird”. Spätere Mitteilungen über lineare Rentenerhöhungen (erstmals die vom Februar 1973) enthalten jeweils den Vorbehalt: ’’Die Rentenänderung erfolgt mit dem Vorbehalt der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge für den Fall, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der letzten Renten festsetzung zugrunde lagen, geändert haben oder sonstige Um stände eingetreten sind, ohne daß diese der Entschädigung.^-behörde schon bekanntgeworden sind. Vorbehalte des oder der letzten Rentenbescheide, die noch nicht aufgelöst wurden, sind Gegenstand dieser Mitteilung”. Durch Änderungsbescheid vom 5. September 1977 setzte die Behörde ab 1. Januar 1976 den Hundertsatz auf 22,5 und die Rente von 481 DM auf 310 DM, ab 1. Februar 1976 auf 328 DM und ab 1. Februar 1977 auf 354 DM herab, weil gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen weggefallen und die nach §15 der 2. DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünfte gestiegen seien; die Überzahlung verrechnete sie mit der laufenden Rente unter Berufung auf den Leistungsvorbehalt im abgeänderten Bescheid. Mit der Klage verlangte die Klägerin Weiterzahlung der Rente nach dem Hundertsatz 30. Das Landgericht wies sie ab. Auf die Berufung änderte das Oberlandesgericht das Ersturteil teilweise; es verurteilte das beklagte Land, die Rente für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Oktober 1977 nach dem Hundertsatz 30 zu zahlen. Die Beschwerde des beklagten Landes wendet sich mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, wegen § 21 Abs. 2 der 2. DV-BEG habe der angefochtene Änderungsbescheid eine Herabsetzung der Rente erst ab 1. November 1977 anordnen können. Damit ist das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, daß bei wirksamem Leistungsvorbehalt § 21 Abs. 2 der 2. DV-BEG die rückwirkende Rentenanpassung nicht hindert (BGH RzW 1969, 568; 1975, 90; Urteil vom 18. Dezember 1980 - IX ZR 20/80). Das y/i/ - k - rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision. Denn das Berufungsurteil beruht nicht auf dieser Abweichung. Die Leistungsvorbehalte im Erstbescheid vom 25. August 1965 und in den späteren "Mitteilungen über Rentenänderung" sind rechtsunwirksam. Ihnen fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Der Vorbehalt nach § 177 a BEG muß die Tatbestände, bei deren Vorliegen sich das beklagte Land die Möglichkeit des Widerrufs offen halten will, eindeutig bezeichnen, also den Vorbehaltsfall konkret umschreiben (BGH ständig; vgl. RzW 1980, 27; Urteil vom 18. Dezember 1980 - IX ZR 20/80). Hier sind die Vorbehalte formelhaft in Bescheidvordrucke ohne Beachtung der Umstände des Einzelfalles aufgenommen und nicht angepaßt worden. Sie stellen ganz allgemein auf eine "Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ab, ohne zu verdeutlichen, auf welche Umstände es bei der Klägerin überhaupt ankommen könnte. Fuchs Henkel