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BGH · IX ZB 101/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 101/12

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 7. September 2012 und die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach Vorgenanntem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
Nürnberg-FürthZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 101/12
vom 5. November 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 5. November 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. September 2012 und die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorgenannten Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und
 die Rechtsbeschwerde sind nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 -IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde außerhalb der gesetzlich ausdrücklich
 
vorgesehenen Fälle (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nur statt, wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist.
2	Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde
 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach Vorgenanntem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO).
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Fürth, Entscheidung vom - 360 C 1317/12 -LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 11.09.2012 - 7 T 5880/12 -