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BGH · IX ZB 101/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 101/10

Die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Senatsbeschluss vom 13. 1 Der Senat hat die mit dem Ziel der Versagung der Restschuldbefreiung erhobene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdegegenstandes auf den in entsprechenden Verfahren mangels anderer Anhaltspunkte für einen höheren oder geringeren Wert üblichen Betrag von 5.000 € festgesetzt. Maßgeblich dabei ist nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gläubiger verbleibenden Forderung, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 23. Aus den in der Begründung des Rechtsbehelfs angeführten Fundstellen ist nicht zu entnehmen, dass der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung konkrete Aussichten hat, Einnahmen zu erzielen, die den Schluss zulassen, dass die Erfolgsaussichten einer weiteren Beitreibung von Gläubigerforderungen "nicht als gering einzustufen" sind. Dass der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung höhere Einnahmen erzielen kann, die es ihm ermöglichen, Forderungen der Gläubiger in erheblichem Umfang zu befriedigen, ist deshalb nicht zu erkennen.

GegenvorstellungWertForderungRestschuldbefreiungeinnehmenhochSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 101/10
vom 26. April 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 26. April 2011 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der	Senat hat die mit dem Ziel der Versagung der Restschuldbefreiung
 erhobene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdegegenstandes auf den in entsprechenden Verfahren mangels anderer Anhaltspunkte für einen höheren oder geringeren Wert üblichen Betrag von 5.000 € festgesetzt. Gegen die Höhe des Streitwertes hat die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners Gegenvorstellung erhoben. Sie meint das Interesse der Gläubigerin an der Versagung der Restschuldbefreiung sei deutlich höher zu bewerten, weil diese im Fall ihres Erfolgs gute Chancen gehabt hätte, ihre Forderung von mehr als 190.000 € zu vollstrecken.
Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung.
Der Gegenstandswert für das einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung betreffende Verfahren ist nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt. Maßgeblich dabei ist nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gläubiger verbleibenden Forderung, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZlnsO 2003, 217). Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und gegebenenfalls in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, ist der maßgebende Wert der Rechtsbeschwerde in Restschuldbefreiungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung auf 5.000 € festzusetzen. Von dieser Rechtsprechung geht auch die Gegenvorstellung aus.
Die Gegenvorstellung legt nicht dar, dass die Gläubigerin im Erfolgsfall begründete Aussichten gehabt hätte, einen Betrag zu vollstrecken, der über die vom Senat in Ansatz gebrachten 5.000 € hinausgeht. Aus den in der Begründung des Rechtsbehelfs angeführten Fundstellen ist nicht zu entnehmen, dass der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung konkrete Aussichten hat, Einnahmen zu erzielen, die den Schluss zulassen, dass die Erfolgsaussichten einer weiteren Beitreibung von Gläubigerforderungen "nicht als gering einzustufen" sind. Zwar übersteigen die Einnahmen während des laufenden Insolvenz-
 
Verfahrens die Ausgaben, ohne dass näher ausgeführt wird, woher dieser Überschuss kommt. Die Fortführung der Praxis des Schuldners während des Insolvenzverfahrens hat aber nicht einmal ausgereicht, um die dem Schuldner zugestandene Vergütung zu erwirtschaften, so dass der Praxisbetrieb schließlich freigegeben werden musste. Dass der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung höhere Einnahmen erzielen kann, die es ihm ermöglichen, Forderungen der Gläubiger in erheblichem Umfang zu befriedigen, ist deshalb nicht zu erkennen.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.02.2010 - 3.3 IN 92/03 -LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 14.04.2010 - 19 T 153/10 -