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BGH · IX ZB 101/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 101/08

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. h EulnsVO definiert, wie der angefochtene Beschluss nicht verkannt hat. Niederlassung unterhält, wenn er für ein ausländisches Unternehmen im Inland tätig ist, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles, danach nämlich, ob die in Art. 2 lit. Dass Fälle der vorliegenden Art häufiger Vorkommen, behauptet die Rechtsbeschwerde zwar, begründet dies aber nicht näher. Die Empfehlung zahlreicher Insolvenzberater, eine englische Limited zu gründen und sich von dieser zu einem unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Gehalt anstellen zu lassen, betrifft nicht den vorliegenden, besonders gelagerten Einzelfall.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
HannoverEulnsVONiederlassung20RechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 101/08
vom 20. Mai 2010
in dem Verfahren auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp
 am 20. Mai 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 38.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Die Rechtsbeschwerde verweist darauf, dass die Entscheidung des
 Rechtsstreits von der Auslegung des Begriffs der Niederlassung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EulnsVO) abhängig sei. Das allein reicht jedoch nicht aus. Der Begriff der Niederlassung ist in Art. 2 lit. h EulnsVO definiert, wie der angefochtene Beschluss nicht verkannt hat. Ob der im Ausland ansässige Schuldner eine
 
Niederlassung unterhält, wenn er für ein ausländisches Unternehmen im Inland tätig ist, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles, danach nämlich, ob die in Art. 2 lit. h EulnsVO genannten Voraussetzungen einer Niederlassung im Sinne der EulnsVO erfüllt sind. Dass Fälle der vorliegenden Art häufiger Vorkommen, behauptet die Rechtsbeschwerde zwar, begründet dies aber nicht näher. Die Empfehlung zahlreicher Insolvenzberater, eine englische Limited zu gründen und sich von dieser zu einem unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Gehalt anstellen zu lassen, betrifft nicht den vorliegenden, besonders gelagerten Einzelfall. Etwaige Fehler bei der Rechtsanwendung spielen im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde keine Rolle.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 12.12.2007 - 903 IE 5/07 -1- -LG Hannover, Entscheidung vom 10.04.2008 - 20 T 5/08 -