Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. h EulnsVO definiert, wie der angefochtene Beschluss nicht verkannt hat. Niederlassung unterhält, wenn er für ein ausländisches Unternehmen im Inland tätig ist, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles, danach nämlich, ob die in Art. 2 lit. Dass Fälle der vorliegenden Art häufiger Vorkommen, behauptet die Rechtsbeschwerde zwar, begründet dies aber nicht näher. Die Empfehlung zahlreicher Insolvenzberater, eine englische Limited zu gründen und sich von dieser zu einem unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Gehalt anstellen zu lassen, betrifft nicht den vorliegenden, besonders gelagerten Einzelfall.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 101/08 vom 20. Mai 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 38.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde verweist darauf, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Begriffs der Niederlassung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EulnsVO) abhängig sei. Das allein reicht jedoch nicht aus. Der Begriff der Niederlassung ist in Art. 2 lit. h EulnsVO definiert, wie der angefochtene Beschluss nicht verkannt hat. Ob der im Ausland ansässige Schuldner eine Niederlassung unterhält, wenn er für ein ausländisches Unternehmen im Inland tätig ist, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles, danach nämlich, ob die in Art. 2 lit. h EulnsVO genannten Voraussetzungen einer Niederlassung im Sinne der EulnsVO erfüllt sind. Dass Fälle der vorliegenden Art häufiger Vorkommen, behauptet die Rechtsbeschwerde zwar, begründet dies aber nicht näher. Die Empfehlung zahlreicher Insolvenzberater, eine englische Limited zu gründen und sich von dieser zu einem unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Gehalt anstellen zu lassen, betrifft nicht den vorliegenden, besonders gelagerten Einzelfall. Etwaige Fehler bei der Rechtsanwendung spielen im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde keine Rolle. Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 12.12.2007 - 903 IE 5/07 -1- -LG Hannover, Entscheidung vom 10.04.2008 - 20 T 5/08 -