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BGH · IX ZB 101/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 101/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Vill am 13. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 15 Abs. 1 AVAG i.V. m.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 15 AVAG § 574 ZPO § 36 EWG_VO_44_2001
FischerNeskovicKreftBundesgerichtshofsVillbeabsichtigenZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 101/03
13. Januar 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Vill
 am 13. Januar 2004 beschlossen:
Das Gesuch des Antragsgegners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 2003 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Prozeßkostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 15 Abs. 1 AVAG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller erstrebt mit dem beabsichtigten Rechtsmittel eine Nachprüfung des niederländischen Urteils in der Sache; das ist jedoch ausgeschlossen (Art. 36 EuGVVO).
Kreft
 Neskovic
Fischer
 Vill
Raebel