Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 13. Oktober 1987 setzte der Beklagte den Hundertsatz der Rente mit Rücksicht auf die Höhe des Einkommens der Klägerin von 30 auf 15 herab. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Soweit die Klägerin das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren rügt, kann dies eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Angebliche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften können die Zulässigkeit der Revision nur begründen, wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf zurückzuführen ist, daß das Gericht eine Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, in bestimmtem Sinne entschieden hat, oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer verfahrensrechtlichen Rechtsfrage erfordert, die für den entschiedenen Rechtsstreit erheblich sein kann (BGH RzW 1957, 416; vgl. Auch soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des Hundertsatzes von dem Regelsatz des § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2.
EnfscheJd.-Sammlg. d. Sünoh BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 100/90 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Dana /USA, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Land Rheinland Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KMB-FMHHB-Straße 1, Beklagter und Beschwerdegegner, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 13. Dezember 1990 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Ferienzivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. September 1990 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die Klägerin bezieht eine Gesundheitsschadensrente wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähig-keit von 25 %. Mit Änderungsbescheid vom 19. Oktober 1987 setzte der Beklagte den Hundertsatz der Rente mit Rücksicht auf die Höhe des Einkommens der Klägerin von 30 auf 15 herab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. 3 SS Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Ein gesetzlicher Grund für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Soweit die Klägerin das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren rügt, kann dies eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Angebliche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften können die Zulässigkeit der Revision nur begründen, wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf zurückzuführen ist, daß das Gericht eine Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, in bestimmtem Sinne entschieden hat, oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer verfahrensrechtlichen Rechtsfrage erfordert, die für den entschiedenen Rechtsstreit erheblich sein kann (BGH RzW 1957, 416; vgl. auch BGHZ 81, 53). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben . Auch soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des Hundertsatzes von dem Regelsatz des § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG abgewichen ist, ist eine Zulassung der Revision nicht veranlaßt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine andere Bemessung des Hundertsatzes, als sie §§ 15 Abs. 1, 15 a der 2. DV-BEG für den Regelfall vorsehen, angezeigt, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen (BGH LM § 31 BEG 1956 Nr. 64). Hiervon ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen. Klägerungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden dadurch nicht aufgeworfen. Merz Schmitz