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BGH · IX ZB 100/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 100/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn/ Fuchs,rWinter und Dr. Graßhof am 13. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. ' Hieran ändert der Umstand nichts, daß die Klägerin bereits 1940 Durch die Wiederverheiratung war die alte Ehe nicht fortgesetzt, 'sondern eine neue Ehe begründet worden; allein diese neue Eheschließung ist für den Anspruch auf Gewährung der Berufsschadenswitwenrente maßgeblich (vgl. Auf das bloße Zusammenleben ohne gültige Ehe kommt es nach § 85 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht an. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG entfällt ein Anspruch auf Witwengeld, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das 65. Dezember 1967 geschlossenen Vergleichs eine Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, was dem Eintritt in den Ruhestand bei einem Beamten vergleichbar ist, und er hatte bei der zweiten Eheschließung bereits das 65. Die Frage, ob trotz des entgegenstehenden Wortlauts in § 85 Abs. 1 Satz 2 BEG in Anlehnung an das beamtenrechtliche Versorgungsrecht ein Anspruch auf die BerufsSchadenswitwenrente wenigstens dann bestehen würde, wenn der Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen erst nach der zweiten Eheschließung zuerkannt worden ist und der Verfolgte im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung noch nicht das Eine dem Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 BeamtVG entsprechende Regelung enthält das Bundesentschädigungsgesetz nicht.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 19 BeamtVG § 85 BEG § 22 BeamtVG
10EheschließungBEGAnspruchEheKlägerinBeamtVG

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift '

BUNDESGERICHTSHOF
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IX ZB 100/85	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Land Hessen, vertreten durch den DflHHIHiB^traße $,
Hessischen Minister für Arbeit und Soziales

Beklagten und Beschwerdegegner,
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn/ Fuchs,rWinter und Dr. Graßhof
 am 13. Februar 1986
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen
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die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe :
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht führt ohne Rechtsfehler aus, daß die Klägerin eine Berufsschadensrente nach ihrem am 10. September 1981 verstorbenen Ehemann nicht erhalten könne, weil die Ehe erst nach dem 29. Juni 1956, nämlich am 23. April 1968, geschlossen worden sei (§ 85 Abs. 1 Satz 2 BEG). ' Hieran ändert der Umstand nichts, daß die Klägerin bereits 1940
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ihren Ehemann geheiratet hatte und diese Ehe nur. während knapp 10 Monaten, nämlich vom 30. Juni 1967 bis 22. April 1968,
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durch Scheidung aufgelöst war. Durch die Wiederverheiratung war die alte Ehe nicht fortgesetzt, 'sondern eine neue Ehe begründet worden; allein diese neue Eheschließung ist für den Anspruch auf Gewährung der Berufsschadenswitwenrente maßgeblich (vgl. BGH RzW 1962, 556). Auf das bloße Zusammenleben ohne gültige Ehe kommt es nach § 85 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht an.
Auch das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl I, 2485) sieht in vergleichbaren Fällen keinen Anspruch auf Witwengeld vor. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG entfällt ein Anspruch auf Witwengeld, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Diese Voraussetzungen wären hier gegeben: Der Ehemann der Klägerin erhielt auf Grund eines am 19. Dezember 1967 geschlossenen Vergleichs eine Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, was dem Eintritt in den Ruhestand bei einem Beamten vergleichbar ist, und er hatte bei der zweiten Eheschließung bereits das 65. Lebensjahr vollendet. Die Frage, ob trotz des entgegenstehenden Wortlauts in § 85 Abs. 1 Satz 2 BEG in Anlehnung an das beamtenrechtliche Versorgungsrecht ein Anspruch auf die BerufsSchadenswitwenrente wenigstens dann bestehen würde, wenn der Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen erst nach der zweiten Eheschließung zuerkannt worden ist und der Verfolgte im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung noch nicht das
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- 65^-Lebensjahr vollendet. hatte,.stellt sich .daher. hier.nicht.
Eine dem Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 BeamtVG entsprechende Regelung enthält das Bundesentschädigungsgesetz nicht.
Merz	Zorn
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Beglaubigt: