Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Dementsprechend hat der Beklagte die Weiterleitung seines Rechtsmittels an den Bundesgerichtshof mit Schreiben vom 28. 2 Die Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden und gemäß § 321a Abs.4 Satz 4 ZPO unanfechtbaren Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder ist die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat sie
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 100/12 vom 9. November 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 9. November 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 21. August 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die "Beschwerde" des Beklagten vom 5. September 2012 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Dementsprechend hat der Beklagte die Weiterleitung seines Rechtsmittels an den Bundesgerichtshof mit Schreiben vom 28. September 2012 ausdrücklich beantragt. 2 Die Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden und gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbaren Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder ist die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat sie das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG St. Wendel, Entscheidung vom 30.05.2012 - 4 C 58/12 (07) -LG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.08.2012 - 9 S 9/12 -