Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung zu berichtigen ist. Erst infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners kann die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 89 Abs. 1 InsO nicht mehr angeordnet werden. 2 Der Kostenerstattungsanspruch ist aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner entstanden und infolge dessen nur als
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 100/06 vom 22. April 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung zu berichtigen ist. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO. Erst infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners kann die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 89 Abs. 1 InsO nicht mehr angeordnet werden. Zuvor war der für erledigt erklärte Vollstreckungsantrag der Gläubigerin aus den zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts begründet (vgl. BGHZ 151, 245, 248 ff). 2 Der Kostenerstattungsanspruch ist aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner entstanden und infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. zur aufschiebend bedingten Ansprüchen etwa HmbKomm-lnsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f). Ganter Raebel Vill Pape Grupp Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 08.11.2005 - 610 M 6160/05 -LG Kassel, Entscheidung vom 13.01.2006 - 3 T 932/05 -