Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 4. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Der Beklagte, der auf die Deckungszusage seines Haftpflichtversicherers wartete, die nicht rechtzeitig bei ihm einging, hat nach Fristablauf Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Frage, ob der im Haftpflichtprozeß verurteilte Rechtsanwalt unverschuldet an der Einlegung eines Rechtsmittels gehindert ist, wenn er die Dek-kungszusage seines Haftpflichtversicherers abwartet, die innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht bei ihm eingeht, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Daß der Rechtsanwalt ohne Dek-kungszusage kein Rechtsmittel einlegen will, ist nachvollziehbar, entbindet ihn aber nicht von der Obliegenheit, die Rechtsmittelfrist im Auge zu behalten.
BGHR! BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 100/04 vom 4. November 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 4. November 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2004 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 182.649 € Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch und hat in erster Instanz obsiegt. Der Beklagte, der auf die Deckungszusage seines Haftpflichtversicherers wartete, die nicht rechtzeitig bei ihm einging, hat nach Fristablauf Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 6. April 2004 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Nr. 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob der im Haftpflichtprozeß verurteilte Rechtsanwalt unverschuldet an der Einlegung eines Rechtsmittels gehindert ist, wenn er die Dek-kungszusage seines Haftpflichtversicherers abwartet, die innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht bei ihm eingeht, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist vielmehr ohne weiteres zu verneinen. Daß der Rechtsanwalt ohne Dek-kungszusage kein Rechtsmittel einlegen will, ist nachvollziehbar, entbindet ihn aber nicht von der Obliegenheit, die Rechtsmittelfrist im Auge zu behalten. Wenn deren Ende näher rückt, ohne daß sich der Haftpflichtversicherer geäußert hat, muß der Rechtsanwalt bei diesem rückfragen. Läßt er die Rechtsmittelfrist tatenlos verstreichen, kann er sich nicht darauf berufen, er sei "rechtlich gehindert" gewesen, das Rechtsmittel einzulegen. Die gegenteilige Auffassung würde im Ergebnis auch dazu führen, daß in Berufshaftungsfällen Rechtsmittelfristen zur Disposition der Haftpflichtversicherer stünden. Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann