Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 12. Eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren findet nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) -nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. BGH, Beschluss vom 7.März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 9/15 vom 8. April 2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 8. April 2015 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2014 wird abgelehnt. Gründe: 1 Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver- folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren findet nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) -nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 -IXZB 109/07, WuM 2008, 113). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Fischer Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 17.04.2013 - 2 O 121/13 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2014 - 12 W 27/13 -