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BGH · IX ZA 9/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 9/13

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs. rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs.4 Satz 2 Halbs. Weder aus § 321a Abs.4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die hier entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs.4 Satz 2 Halbs. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 321a ZPO
MöhringAnhörungsrügeParteiZPOBegründungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 9/13
vom 8. Januar 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 8. Januar 2015 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung vom 25. September 2014 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung) beigefügt.
 
2	Von	einer	weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah-
rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die hier entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 14.08.2012 -20 253/11 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 15.03.2013 - 13 U 178/12 -