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BGH · IX ZA 9/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 9/11

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Die auf das vorliegende Verfahren noch anzuwendende Gesamtvollstreckungsordnung sieht eine Rechtsbeschwerde als weiteren Rechtsbehelf indes nicht vor. 2 Der Senat geht für die Zeit nach Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Wenn das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, ist sie statthaft (BGH, aaO). 3 Die Prozesskostenhilfe ist des Weiteren abzulehnen, weil der Antragstel-

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeausdrücklichMöhringMagdeburgBeschwerdegerichtZPORechtsbeschwerdestatthaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 9/11
vom 8. März 2011 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 8. März 2011 beschlossen:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 29. Dezember 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-
folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Die auf das vorliegende Verfahren noch anzuwendende Gesamtvollstreckungsordnung sieht eine Rechtsbeschwerde als weiteren Rechtsbehelf indes nicht vor. Mithin fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
2	Der	Senat geht für die Zeit nach Neufassung des Beschwerderechts
 durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) andererseits davon aus, dass weder die Gesamtvollstreckungsordnung noch die Konkursordnung die Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausschließen (BGH, Be-
 
 Schluss vom 15. Januar 2004 -IXZB 62/03, NZI 2004, 279). Wenn das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, ist sie statthaft (BGH, aaO). An einer solchen Zulassung fehlt es hier indes. Das Beschwerdegericht hat an das Ende seines Beschlusses nur eine falsche Belehrung über ein vermeintlich kraft gesetzlicher Anordnung statthaftes weiteres Rechtsmittel gesetzt.
3	Die	Prozesskostenhilfe	ist des Weiteren abzulehnen, weil der Antragstel-
ler binnen der einmonatigen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag nicht eingereicht hat. Entgegen §117 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlen jegliche Belege für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 36 N 991/97 -LG Magdeburg, Entscheidung vom 29.12.2010 - 3 T 720/10 -