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BGH · IX ZA 9/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 9/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss vom 30. 1 Die Ausführungen in der Anhörungsrüge/Gegenvorstellung vom 14. Januar 2008 bindet den Bundesgerichtshof nicht; überdies ist dieser Beschluss durch denjenigen vom 1.

RaebelAnhörungsrüge/GegenvorstellungAusführungGanterSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 9/08
vom 5. März 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 5. März 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss vom 30. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Ausführungen in der Anhörungsrüge/Gegenvorstellung vom 14. August 2008 geben keinen Anlass, den Beschluss vom 30. Juli 2008 abzuändern und dem Schuldner Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Diese wäre auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Schuldners nicht statthaft. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Landgerichts vom 31. Januar 2008 bindet den Bundesgerichtshof nicht; überdies ist dieser Beschluss durch denjenigen vom 1. April 2008 ü-berholt.
2	Der	Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in die-
ser Angelegenheit rechnen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Memmingen, Entscheidung vom 30.01.2008 - 2 IN 258/05 -LG Memmingen, Entscheidung vom 31.01.2008 - 4 T 2157/07 -