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BGH · IX ZA 9/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 9/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch unter dem Gesichtspunkt einer Einheitlichkeitssicherung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer tatrichterlichen Würdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RechtFischerBedeutungBeschlNJWZPOFall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 9/06
12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 12. Oktober 2006 beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das	beabsichtigte	Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf
 Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	1.	Rechtsgrundsätzliche	Fragen	wirft	die	vorliegende Fallgestaltung nicht
 auf. Hinzu kommt, dass bei auslaufendem Recht eine grundsätzliche Bedeutung nur dann in Betracht kommt, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die
 
Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - VZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1944, in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt; Beschl. v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289). Dies ist hier nicht der Fall.
3	2.	Auch	unter	dem Gesichtspunkt einer Einheitlichkeitssicherung (§ 543
 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer tatrichterlichen Würdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Dr.	Kayser
 Vill
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 26.07.2005 - 6 O 1572/01 -OLG München, Entscheidung vom 01.02.2006 - 3 U 4429/05 -