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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 23. Februar 2001 eröffnet worden ist, hat mit Schreiben vom 11. Mai 2004 hat der Schuldner gegen die Entscheidung des Landgerichts "Rechtsbeschwerde" eingelegt und zugleich Prozeßkostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung beantragt. Der Senat legt die Eingabe des Schuldners als Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Göttingen vom 19. 1. Nach der klaren und nicht auslegungsbedürftigen gesetzlichen Regelung des Art. 103a EGInsO sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden; eine Anwendung des § 4a InsO ist deshalb nicht möglich. 2. Dem Schuldner ist die begehrte Prozeßkostenhilfe auch nicht nach den Grundsätzen zu gewähren, nach denen in Prozeßkostenhilfeverfahren nicht über schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen abschließend vorab entschieden werden darf (vgl. Es ist auch nicht verfassungsrechtlich problematisch, weil Stichtagsregelungen trotz der damit verbundenen Härten grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl.

Zitierte Normen: § 4a InsO § 114 ZPO § 103a EGInsO § 4a InsO § 103a EGInsO § 4a InsO § 103a EGInsO Art. 3 GG
InsolvenzverfahrenZlnsOInsOProzeßkostenhilfeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
23. Juli 2004 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
 am 23. Juli 2004 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 19. April 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Schuldner, dessen Insolvenzverfahren am 27. Februar 2001 eröffnet worden ist, hat mit Schreiben vom 11. März 2004 beantragt, ihm die vom Treuhänder angeforderte Mindestvergütung für das erste Jahr der Wohlverhaltensperiode in Höhe von 100 € zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer nach § 4a InsO zu stunden. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts und das Landgericht haben den Antrag zurückgewiesen. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 17. Mai 2004 hat der Schuldner gegen die Entscheidung des Landgerichts "Rechtsbeschwerde" eingelegt und zugleich Prozeßkostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung beantragt.
 
II.
Der Senat legt die Eingabe des Schuldners als Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Göttingen vom 19. April 2004 aus. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO).
1. Nach der klaren und nicht auslegungsbedürftigen gesetzlichen Regelung des Art. 103a EGInsO sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Hiervon geht - ausdrücklich bezogen auf die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten - auch die amtliche Begründung der Überleitungsvorschrift aus, die hervorhebt, daß in allen Verfahren die erst nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes eröffnet werden, die Schuldner von der Stundungsmöglichkeit der Verfahrenskosten profitieren (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 35 f). Im Anschluß hieran hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß § 4a InsO nur auf solche Insolvenzverfahren Anwendung findet, die bis zu dem 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet worden waren (vgl. OLG Celle ZlnsO 2001, 799, 780; HK-lnsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 4a Rn. 4; HK-InsO/Landfermann, aaO Art. 103a EGInsO Rn. 1 f; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 2a; Göbel ZlnsO 2001, 500; Vallender NZI 2001, 561, 568; a.A. nur AG Duisburg ZlnsO 2003, 386).
Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners unstreitig vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden; eine Anwendung des § 4a InsO ist deshalb nicht möglich.
 
2. Dem Schuldner ist die begehrte Prozeßkostenhilfe auch nicht nach den Grundsätzen zu gewähren, nach denen in Prozeßkostenhilfeverfahren nicht über schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen abschließend vorab entschieden werden darf (vgl. BVerfGE 81, 347, 358; BVerfG NJW 1994, 241, 242; 2000, 1936, 1937; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, WM 2003, 1826; ständig). Bei der Auslegung der Übergangsregelung des Art. 103a EGInsO sind weder schwierige noch bislang ungeklärte Fragen des formellen Insolvenzrechts zu entscheiden. Das von den Vorinstanzen gefundene Ergebnis ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Es ist auch nicht verfassungsrechtlich problematisch, weil Stichtagsregelungen trotz der damit verbundenen Härten grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BVerfGE 80, 297, 311; 101,239, 270; Jarass/Pieroth, GG 7. Aufl. Art. 3 Rn. 32).
Kreft
 Fischer
Ganter
 Kayser
Vill