Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 10. Die Anhörungsrüge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss vom 8. April 2015 beteiligten Richter wegen ihrer in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht missbräuchlich und daher unbeachtlich ist (vgl. 2 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil eine Gehörsverletzung nicht vorliegt und von den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auch nicht aufgezeigt wird. Der Senat hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht zulässig ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 8/15 vom 10. Juni 2015 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 10. Juni 2015 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. hinsichtlich der Richter Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und der Richterin Möhring wird für unzulässig erklärt. Die Anhörungsrüge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss vom 8. April 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Senat ist in der geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung berufen, weil die pauschale Ablehnung sämtlicher an dem Beschluss vom 8. April 2015 beteiligten Richter wegen ihrer in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht missbräuchlich und daher unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847; vom 8. Juni 2010 - IX ZR 1/08, nv). 2 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil eine Gehörsverletzung nicht vorliegt und von den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auch nicht aufgezeigt wird. Der Senat hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht zulässig ist. Die Erfolgsaussichten in der Sache waren daher nicht zu prüfen. 3 Die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 können nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanz: LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.08.2014 - 23 T 548/14 -