* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZA 8/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 8/15

Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 10. Die Anhörungsrüge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss vom 8. April 2015 beteiligten Richter wegen ihrer in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht missbräuchlich und daher unbeachtlich ist (vgl. 2 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil eine Gehörsverletzung nicht vorliegt und von den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auch nicht aufgezeigt wird. Der Senat hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht zulässig ist.

BeteiligteAnhörungsrügePape

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 8/15
vom 10. Juni 2015
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 10. Juni 2015 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. hinsichtlich der Richter Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und der Richterin Möhring wird für unzulässig erklärt.
Die Anhörungsrüge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss vom 8. April 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Senat ist in der geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung berufen, weil die pauschale Ablehnung sämtlicher an dem Beschluss vom 8. April 2015 beteiligten Richter wegen ihrer in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht missbräuchlich und daher unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847; vom 8. Juni 2010 - IX ZR 1/08, nv).
2	Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil eine Gehörsverletzung nicht vorliegt und von den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auch nicht aufgezeigt wird. Der Senat hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht zulässig ist. Die Erfolgsaussichten in der Sache waren daher nicht zu prüfen.
3	Die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 können nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanz:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.08.2014 - 23 T 548/14 -