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BGH · IX ZA 8/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 8/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 12. Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Diese hat sich nach der ihr zeitnah bekannt gegebenen Niederlegung des Mandats durch ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend um einen Vertreter für den Termin vom 16. Sie hat nach ihren eigenen Angaben vielmehr Zeit dadurch vertan, dass sie trotz der auf die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gestützten Mandatskündigung zunächst versucht hat, das Mandat durch einen anderen Anwalt der Kanzlei fortführen zu lassen. 3 Ein Notanwalt ist der Beklagten im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der von ihr beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu bestellen (vgl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeMandatNotanwaltDüsseldorfZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 8/13
vom 1. August 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 1. August 2013 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 2013 wird abgelehnt.
Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Prozesskostenhilfe	ist	zu versagen, weil die in Aussicht genommene
 Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO).
2	Eine	Nichtzulassungsbeschwerde	gegen	das	Berufungsurteil	wäre	zwar
 gemäß § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO statthaft, jedoch unbegründet. Weder legt die Beklagte in ihrer Antragschrift Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO dar, noch ergeben sich solche aus den Akten. Das Berufungsurteil ist richtig. Soll ein zweites Versäumnisurteil mit der Berufung angegriffen werden, muss die Beru-
 
fungsbegründung zwingend darlegen, warum der Berufungskläger in erster Instanz nicht oder nicht schuldhaft säumig war (BGH, Urteil vom 27. September 1990 -VII ZR 135/90, WM 1991, 159; vom 22. April 1999 - IX ZR 364/98, WM 1999, 1532, 1533; vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, WM 2007, 1239 Rn. 6; vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Rn. 6; Beschluss vom 8. Dezember 2010 - IX ZA 38/10, Rn. 2). Entsprechende Darlegungen fehlen in der Berufungsbegründung der Beklagten. Diese hat sich nach der ihr zeitnah bekannt gegebenen Niederlegung des Mandats durch ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend um einen Vertreter für den Termin vom 16. Januar 2012 bemüht. Sie hat nach ihren eigenen Angaben vielmehr Zeit dadurch vertan, dass sie trotz der auf die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gestützten Mandatskündigung zunächst versucht hat, das Mandat durch einen anderen Anwalt der Kanzlei fortführen zu lassen.
 
3	Ein Notanwalt ist der Beklagten im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der
 von ihr beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu bestellen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 16.01.2012 -20 196/10 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.03.2013 -1-12 U 50/12 -