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BGH · IX ZA 8/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 8/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht dargelegt. genen Namen erreichen möchte, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO), denn eine solche Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Gemäß § 6 Abs.1, § 34 Abs. 2 InsO steht nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. Ein eigenes Beschwerderecht gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH steht deren Gesellschaftern nicht zu (vgl.

RechtsverfolgungSchuldnerinBraunschweigInsONameZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 8/10
vom 22. April 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 22. April 2010 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 9. Februar 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.
2	1. Der Antragsteller erstrebt die Aufhebung des Beschlusses des Insolvenzgerichts, durch den das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet wurde. Soweit er dies mit einer Rechtsbeschwerde im Namen der Schuldnerin erreichen möchte, setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO voraus, dass die Kosten weder von der Schuldnerin noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht dargelegt. Zu den am Gegenstand des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten ge-
hören die drei Mitgesellschafter des Antragstellers (Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. §116 Rn. 13); zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Ebenso wenig hat er dargelegt, inwiefern an der beabsichtigten Rechtsverfolgung ein allgemeines Interesse bestehen könnte.
3	2. Soweit der Antragsteller sein Ziel mit einer Rechtsbeschwerde im ei-
genen Namen erreichen möchte, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO), denn eine solche Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 f Rn. 5 m.w.N.). Gemäß § 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO steht nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. Sie kann zwar auch von den in § 15 Abs. 1 InsO genannten, zur Stellung eines Insolvenzantrags berechtigten Personen erhoben werden; diese Befugnis erstreckt sich jedoch nur auf eine Beschwerde im Namen des Schuldners und nicht auf eine Beschwerde im eigenen Namen. Ein eigenes Beschwerderecht gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH steht deren Gesellschaftern nicht zu (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 5/06, ZlnsO
 
2006, 822 Rn. 1; v. 20. Juli 2006 -IX ZB 274/05, NZI 2006, 700 Rn. 2; v. 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 2; Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 18; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 34 Rn. 60).
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 02.12.2009 - 274 IN 421/09 a -LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.02.2010 - 6 T 46/10 (005) -