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BGH · IX ZA 8/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 8/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 bindet den Bundesgerichtshof nicht; überdies ist dieser Beschluss durch denjenigen vom 1.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 8/08
vom 18. November 2008 in dem Insolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 18. November 2008 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 wird aus dessen zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Landgerichts vom 31. Januar 2008 bindet den Bundesgerichtshof nicht; überdies ist dieser Beschluss durch denjenigen vom 1. April 2008 überholt.
Die Antragstellerin kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Memmingen, Entscheidung vom 02.11.2007 - 2 IN 257/05 -LG Memmingen, Entscheidung vom 31.01.2008 - 4 T 2156/07 -