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BGH · IX ZA 8/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 8/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 27. Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. 1 Dem Schuldner kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO). schwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 8 InsO § 574 ZPO § 7 InsO
ProzesskostenhilfeMainzunzulässigInsOZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 8/07
vom 27. September 2007 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
 am 27. September 2007 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 16. Februar 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Dem	Schuldner	kann	keine	Prozesskostenhilfe	bewilligt	werden,	weil	die
 beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO).
2	1.	Die	Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen Be-
schwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Beschlüsse des Insolvenzgerichts sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 InsO zuzustellen, ohne dass es einer Beglaubigung und damit erst recht keiner Ausfertigung des Beschlusses bedarf.
 
3	2. Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinset-
zungsantrags ist unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). § 7 InsO greift nicht ein, weil über den Antrag auf Wiedereinsetzung nur aus Anlass des Insolvenzverfahrens entschieden worden ist (vgl. HK-Kirchhof, InsO 4. Aufl. § 6 Rn. 12 und § 7 Rn. 6).
Ganter	Raebel	Kayser
 Cierniak
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 27.12.2006 - 4 IN 35/02 -LG Mainz, Entscheidung vom 16.02.2007 - 8 T 36/07 -