Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 24. Eine Rechtsbeschwerde wäre als unzulässig zu verwerfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 8/94 BESCHLUSS vom 24. Mai 2004 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 24. Mai 2004 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Heilbronn vom 19. April 2004 - 3 T 6/04 III - wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre als unzulässig zu verwerfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Schon deshalb kommt auch die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 78b Abs. 1 ZPO). Kreft Ganter Raebel Kayser Cierniak