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BGH · IX ZA 7/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 7/99

Instanz: Rechtsanwalt gegen Notar Oskar Istraßel Beklagter und Antragsgegner, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Sto-dolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. Die Revision ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RechtsanwaltKreftInstanzKlägerinGanterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 7/99
vom 2. Dezember 1999 in dem Rechtsstreit
 Irmgard S|H|, BH0 Straße# l4MHyS#R
Klägerin und Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
 gegen
Notar Oskar
 Istraßel
 Beklagter und Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr.
u. Koll.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Sto-dolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter
 am 2. Dezember 1999 beschlossen:
Das Gesuch der Klägerin, ihr zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. Juni 1999 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO). Die Revision ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Da bis zu dem Ablauf der Revisionsfrist auch kein Prozeßkostenhilfegesuch beim Revisionsgericht eingegangen ist, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr in Betracht.
Kreft
 Fischer
Stodolkowitz
 Ganter
Kirchhof