Instanz: Rechtsanwalt gegen Notar Oskar Istraßel Beklagter und Antragsgegner, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Sto-dolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. Die Revision ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 7/99 vom 2. Dezember 1999 in dem Rechtsstreit Irmgard S|H|, BH0 Straße# l4MHyS#R Klägerin und Antragstellerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen Notar Oskar Istraßel Beklagter und Antragsgegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. u. Koll. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Sto-dolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 2. Dezember 1999 beschlossen: Das Gesuch der Klägerin, ihr zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. Juni 1999 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO). Die Revision ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Da bis zu dem Ablauf der Revisionsfrist auch kein Prozeßkostenhilfegesuch beim Revisionsgericht eingegangen ist, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr in Betracht. Kreft Fischer Stodolkowitz Ganter Kirchhof