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BGH · IX ZA 7/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 7/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 9. Die von der Beklagten übernommene Bürgschaft ist insbesondere nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 Abs. 1 BGB. S. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 29. Februar 1992 (Anlage zu dem Schriftsatz der Klägerin vom. 4. Mai 1995, Bl. 69 bis 73 Bd. I GA) konnte die Klägerin eine Bürgschaft der Beklagten, die selbst Grundeigentum besaß, für wirtschaftlich sinnvoll halten. Die auf den eigenen Grundstücken der Beklagten gesicherten Verbindlichkeiten waren veränderlich und begrenzten deshalb nicht den Siche rungs wert (vgl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 138 BGB
GrundstückBGBKlägerinRevisionGanterZivilsenat

Volltext der Entscheidung

IX ZA 7/97
Beglaubigte Äbschr1 ft
BU NDESG ERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Oktober 1997 in dem Verfahren
 Dorothea Nf JPMstraße HP, K|
Beklagte und Antragstellerin,
 Ver f ahrensbevollmächtigte i	Rech tsanwälte1
g e g e n
BHP AG F< Bring Hl Fr«
Filiale F:
Klägerin und Antragsgegnerin,
 Prözeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechusanwälte P Straße
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter
 am 9. Oktober 1997
besohlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Be- -wiiligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 5. Juni 1997
Die beabsichtigte Revision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die von der Beklagten übernommene Bürgschaft ist insbesondere nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 Abs. 1 BGB. Das Risiko der Klägerin war trotz der erstrangigen Grundschuld auf dem Grundstück in LHP, KaflHirstraße ill, für den - konkret eingetretenen - Fall erheblich, daß das Bauvorhaben steckenblieb (vgl. S. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 29. April 1996, Bl. 73 Bd. II GA). Aufgrund der Vermögensangaben des damaligen Ehemannes der Beklagten vom 4. Februar 1992 (Anlage zu dem Schriftsatz der Klägerin vom.
4. Mai 1995, Bl. 69 bis 73 Bd. I GA) konnte die Klägerin eine Bürgschaft der Beklagten, die selbst Grundeigentum besaß, für wirtschaftlich sinnvoll halten. Die auf den eigenen Grundstücken der Beklagten gesicherten Verbindlichkeiten waren veränderlich und begrenzten deshalb nicht den Siche rungs wert (vgl. Senatsurt. v. 7,. März 1996 - IX ZR 43/95, WM 1996, 766, 768). Einer dennoch verbleibenden Überforderung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Anwendung des § 242 BGB in vollem Umfange Rechnung getragen .
Kreft	Stodolkowitz	Kirchhof
 wird zurückgewiesen
 Gründe
Fischer
 Ganter
Beglaubigt:
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