Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. 2 Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst, nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels abzustellen (BGH, Beschl. Zur Glaubhaftmachung hätte jedenfalls die Vorlage des rechtskräftigen Strafurteils genügt, auf das nach ei- Dies ist vom Schuldner nicht angegriffen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 7/09 vom 18 . Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Juni 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 21. Januar 2009 zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: 1 Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO. 2 Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst, nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels abzustellen (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 -IXZB 107/05, AnwBI. 2007, 94 Rn. 2 m.w.N.). 3 Das Finanzamt hatte zwar seine Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht glaubhaft gemacht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141, 142). Hierauf hätte es jedoch vom Insolvenzgericht hingewiesen werden müssen. Zur Glaubhaftmachung hätte jedenfalls die Vorlage des rechtskräftigen Strafurteils genügt, auf das nach ei- ner Zurückverweisung, da es sich nun bei den Akten befindet, Bezug genommen werden könnte. Dies wäre auch zu erwarten. 4 Der Eröffnungsgrund selbst war nach den Feststellungen des Beschwer- degerichts unabhängig von den Forderungen des Finanzamts gegeben. Dies ist vom Schuldner nicht angegriffen. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 02.07.2007 - 8 IN 125/06 -LG Gera, Entscheidung vom 21.01.2009 - 5 T 449/07 -