Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 22. Der Antrag des Gläubigers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Entlassung des Insolvenzverwalters richtet, fehlt dem Antragsteller die Beschwerdeberechtigung, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO. Soweit sie sich gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung richtet, wäre sie unzulässig, weil die
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 7/05 BESCHLUSS vom 22. September 2005 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 22. September 2005 beschlossen: Der Antrag des Gläubigers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtig- te Durchführung der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Soweit sie die Versagung der Erstattung von Fahrtkosten betrifft, wäre sie nicht statthaft, weil sie weder vom Gesetz eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Entlassung des Insolvenzverwalters richtet, fehlt dem Antragsteller die Beschwerdeberechtigung, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO. Soweit sie sich gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung richtet, wäre sie unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. 2 Fischer Raebel Vill 3 Cierniak Lohmann