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BGH · IX ZA 7/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 7/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Der Grund, aus dem das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Das Berufungsurteil steht mit den in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs auch im Einklang, so dass die Aufrechnung der Beklagten gegen diesen Anspruch nach § 394 BGB nicht gehindert war.

Zitierte Normen: § 394 BGB
ProzesskostenhilfeBundesgerichtshofsGanterHamburgKlägerinLohmannRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 7/04
vom 29. Juni 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 29. Juni 2006 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 5. März 2004 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der Klägerin steht nach § 114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaus-
sicht der beabsichtigten Revision keine Prozesskostenhilfe zu. Der Grund, aus dem das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (BGHZ 160, 112 ff) weggefallen, welcher die Pfändbarkeit von Eigengeld eines Strafgefangenen rechtsgrundsätzlich geklärt hat. Das Berufungsurteil steht mit den in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs auch im Einklang, so dass die Aufrechnung der Beklagten gegen diesen Anspruch nach § 394 BGB nicht gehindert war. Andere Rechtsfehler des Berufungsurteils sind bei summarischer Prüfung gleichfalls nicht erkennbar.
Ganter	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2003 - 4 C 130/02 -LG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.2004 - 303 S 14/03 -