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BGH · IX ZA 6/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 6/16

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. 1 Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der weiteren Beteiligten zu 1 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision -auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeBeteiligteKayserKleveZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 6/16
vom 20. Juni 2016 in dem Insolvenzverfahren
ECU :DE:BGH:2016:200616BIXZA6.16.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
 am 20. Juni 2016 beschlossen:
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 5. April 2016 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe	kann	nicht	bewilligt	werden,	weil	die	beabsichtigte
 Rechtsverfolgung der weiteren Beteiligten zu 1 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2	Eine	Rechtsbeschwerde	gegen	den	vorgenannten	Beschluss wäre nicht
 statthaft. Weder sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision -auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB
 
11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser
 Gehrlein
Vill
 Grupp
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
AG Kleve, Entscheidung vom 27.01.2016 - 38 IK 82/07 -LG Kleve, Entscheidung vom 05.04.2016 - 4 T 47/16 -