Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. 1 Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der weiteren Beteiligten zu 1 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision -auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 6/16 vom 20. Juni 2016 in dem Insolvenzverfahren ECU :DE:BGH:2016:200616BIXZA6.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer am 20. Juni 2016 beschlossen: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 5. April 2016 wird abgelehnt. Gründe: 1 Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der weiteren Beteiligten zu 1 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wäre nicht statthaft. Weder sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision -auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 27.01.2016 - 38 IK 82/07 -LG Kleve, Entscheidung vom 05.04.2016 - 4 T 47/16 -