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BGH · IX ZA 6/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 6/15

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 2. Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 31. März 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 24. schiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herleitet (vgl. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der Streitsache stehen (vgl. 2 Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. Der ordnungsgemäß begründete Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer bereits unstatthaften Rechtsbeschwerde zurückgewiesen wurde, verletzt den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Zitierte Normen: Art. 103 GG
AblehnungsgesuchSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 6/15
vom 11. Mai 2015
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 11. Mai 2015 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 2. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 31. März 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1.	Das Ablehnungsgesuch ist bereits unzulässig, weil es sich unter-
schiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN; vom 5. März 2015 - III ZR 394/14, nV). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der Streitsache stehen (vgl. BGH, Beschluss vom
 
 12. September 2012 -XII ZB 18/12, FamRZ 2013, 1865 f). Solche konkreten Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, benennt der Antragsteller hingegen nicht. Sein Vortrag erschöpft sich in allgemeinen Rechtsausführungen und der bloßen Behauptung, wonach der Senatsbeschluss vom 24. Februar 2015 gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte verstoße. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht, um einen Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen.
2	Über	das	unzulässige	Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat unter
 Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012, aaO).
3	2.	Die	zulässige	Gehörsrüge	des	Antragstellers	gegen	die	Entscheidung
 des Senats vom 24. Februar 2015 ist unbegründet. Der ordnungsgemäß begründete Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer bereits unstatthaften Rechtsbeschwerde zurückgewiesen wurde, verletzt den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
 
4	3.	Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in die-
ser Sache nicht rechnen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.11.2012 -1 O 425/12 -OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2012 -1-25 W 335/12 -