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BGH · IX ZA 6/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 6/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. 1 Dem Antragsteller ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die von ihm beabsichtigten Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 ZPO). Dezember 2007 hat es die Gegenvorstellung des Antragstellers zurückgewiesen. Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeGegenvorstellung23ZAZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 6/08
vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 2. Juli 2008 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. November 2007 und vom 21. Dezember 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Dem	Antragsteller	ist	keine	Prozesskostenhilfe	zu	bewilligen, weil die von
 ihm beabsichtigten Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 ZPO).
2	Die	von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, weil sie
 weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden sind (§ 574 Abs. 1 ZPO). Überdies hätte das Beschwerdegericht in seinen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde gar nicht zulassen können.
3	Mit	Beschluss	vom	23.	November	2007	hat	es	die	sofortige Beschwerde
 gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge zurückgewiesen. Bereits die Zurückweisung der Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§321a Abs. 4 Satz 4
 
 ZPO); für die Zurückweisung der nicht eröffneten sofortigen Beschwerde gilt das erst recht.
4	Mit	Beschluss	vom 21. Dezember 2007 hat es die Gegenvorstellung des
 Antragstellers zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht in der Beschwerdeinstanz (vgl. BGH, Beschl. v. 4. August 2004 -XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 -XIIZB 1/03, NJW 2005, 1659). Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, n.v.).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Ahlen, Entscheidung vom 09.10.2007 - 10C 106/07 -LG Münster, Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 T 1052/07 -